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Prozesskostenhilfe auch bei grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren
Veröffentlicht am Donnerstag, 25.März. @ 12:00:00 CET
Thema: neue Gesetze
neue GesetzeDie Bundesregierung hat heute beschlossen, dass künftig grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten gewährt wird. „Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten muss auch im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union gewährleistet sein. Es reicht nicht aus, allein den Warenverkehr zu vereinfachen. Bürgerinnen und Bürger müssen ihr Recht mit Hilfe der Gerichte auch durchsetzen können, wenn es zu Schwierigkeiten kommt. Dafür, dass dies auch allen möglich ist, die die Verfahrenskosten nicht selbst bezahlen können, sorgt das EG-Prozesskostenhilfegesetz“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.

„Deutschen Staatsbürgern wird dabei Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Maßgabe der deutschen Einkommensschranken gewährt . So muss niemand, der im Ausland einen Prozess führt, befürchten, wegen der dort niedrigeren Einkommensverhältnisse als „zu wohlhabend" zu gelten, um dann auch keine Prozesskostenhilfe mehr zu erhalten.“

Bereits im vergangenen Jahr haben Neuregelungen der Zivilprozessordnung zu grenzüber-schreitender Beweisaufnahme und Zustellungen ins Ausland die EU-weite Prozessführung vereinfacht. Das EG-Prozesskostenhilfegesetz geht einen weiteren Schritt in diese Richtung. Es vereinfacht die Beantragung von Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen der Kläger oder Beklagte sich in Deutschland befindet und das Verfahren in einem anderen EU-Staat anhängig ist. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

Einrichtung von Übermittlungsstellen
Neue Übermittlungsstellen unterstützen die Antragsteller bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe. Rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger können sich an das Amtsgericht wenden, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Einreichung der Unterlagen bei der Übermittlungsstelle
Das Amtsgericht übernimmt es künftig, die erforderlichen Übersetzungen des Antrags sowie aller beizufügenden Unterlagen erstellen zu lassen. Es prüft auch die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Bürgerinnen und Bürgern wird so das oft komplizierte Ausfüllen des Antrags erheblich erleichtert.
Beispiel: Der Kläger lebt in Deutschland und möchte einen Prozess in Frankreich führen. Er kann die Kosten für den Rechtsstreit nicht selbst aufbringen. Bisher musste der Antragsteller die Prozesskostenhilfe direkt bei dem Prozessgericht in Frankreich beantragen. Dabei kam es bislang immer wieder zu Schwierigkeiten, weil der Antragsteller z. B. die französischen Formulare nicht ausfüllen konnte. Das führte oft dazu, dass der Antragsteller ganz darauf verzichtete, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Das neu! e EG-Prozesskostenhilfegesetz löst das Problem dadurch, dass das Amtsgericht nicht nur die Übersetzung auf eigene Kosten veranlasst, sondern auch die direkte Kommunikation mit dem ausländischen Gericht übernimmt.

Einführung EU-weiter Standardformulare
Eine weitere Verbesserung wird durch die Einführung von zwei EU-weit einheitlichen Formularen erzielt, die es in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen geben wird. Beide Formulare werden auch online im Internet zum Abruf bereit stehen.

Betreuung des Antragstellers während des weiteren Verfahrens Die Übermittlungsstelle wird Bescheinigungen über die Bedürftigkeit des Antragstellers ausstellen, sofern die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates die Bedürftigkeit verneint hat, der Antragsteller jedoch in der Bundesrepublik als bedürftig anzusehen wäre.
Beispiel: Der Prozesskostenhilfeantrag des deutschen Klägers beim portugiesischen Gericht wird unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass das Einkommen des Klägers nach portugiesischen Maßstäben zu hoch sei, um eine Bedürftigkeit des Klägers annehmen zu können. Da der Kläger aber hier in Deutschland wohnt und hier seinen Unterhalt bestreitet, muss auch die Beurteilung seines einsetzbaren Vermögens nach diesem Maßstab erfolgen. Die erforderlichen Berechnungen übernimmt das deutsche Gericht.
Bei den eingehenden Ersuchen wird nach §§ 114 bis 116 ZPO entschieden. Auch hier finden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten Beachtung. Zuständig für die Entscheidung ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht.
Beispiel: Ein französischer Kläger möchte einen Prozess in der Bundesrepublik führen. Unter Einschaltung der Vermittlungsstelle in Frankreich gelangt sein Antrag hier zu dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht, das wie über einen deutschen Prozesskostenhilfeantrag entscheidet. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit werden allerdings die französischen Lebenshaltungskosten als Maßstab zugrundegelegt.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz



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