Die Bundesregierung hat
heute beschlossen, dass künftig grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten gewährt wird.
„Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den Gerichten muss auch im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Europäischen Union
gewährleistet sein. Es reicht nicht aus, allein den Warenverkehr zu vereinfachen. Bürgerinnen und Bürger müssen ihr Recht mit Hilfe der
Gerichte auch durchsetzen können, wenn es zu Schwierigkeiten kommt. Dafür, dass dies auch allen möglich ist, die die Verfahrenskosten nicht
selbst bezahlen können, sorgt das EG-Prozesskostenhilfegesetz“, sagte Bundesjustizministerin Zypries.
„Deutschen Staatsbürgern wird dabei
Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Maßgabe der deutschen Einkommensschranken gewährt . So muss niemand, der im Ausland einen Prozess
führt, befürchten, wegen der dort niedrigeren Einkommensverhältnisse als „zu wohlhabend" zu gelten, um dann auch keine Prozesskostenhilfe
mehr zu erhalten.“
Bereits im vergangenen Jahr haben Neuregelungen der Zivilprozessordnung zu grenzüber-schreitender
Beweisaufnahme und Zustellungen ins Ausland die EU-weite Prozessführung vereinfacht.
Das EG-Prozesskostenhilfegesetz geht einen
weiteren Schritt in diese Richtung.
Es vereinfacht die Beantragung von Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen
der Kläger oder
Beklagte sich in Deutschland befindet und das Verfahren in
einem anderen EU-Staat anhängig ist. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Einrichtung von Übermittlungsstellen
Neue Übermittlungsstellen unterstützen die Antragsteller bei der Beantragung
der
Prozesskostenhilfe. Rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger können
sich an das Amtsgericht wenden, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Einreichung der Unterlagen bei der Übermittlungsstelle
Das Amtsgericht
übernimmt es künftig, die erforderlichen Übersetzungen
des Antrags sowie aller beizufügenden Unterlagen erstellen zu lassen. Es
prüft auch die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass
alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Bürgerinnen und
Bürgern
wird so das oft komplizierte Ausfüllen des Antrags erheblich erleichtert.
Beispiel: Der Kläger lebt in
Deutschland und möchte einen Prozess
in Frankreich führen. Er kann die Kosten für den Rechtsstreit nicht
selbst aufbringen.
Bisher musste der Antragsteller die Prozesskostenhilfe direkt
bei dem Prozessgericht in Frankreich beantragen. Dabei kam es bislang
immer
wieder zu Schwierigkeiten, weil der Antragsteller z. B. die französischen
Formulare nicht ausfüllen konnte. Das führte oft
dazu, dass der Antragsteller
ganz darauf verzichtete, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Das neu! e
EG-Prozesskostenhilfegesetz löst das Problem dadurch, dass
das Amtsgericht nicht nur die Übersetzung auf eigene Kosten veranlasst,
sondern auch die direkte Kommunikation mit dem ausländischen Gericht übernimmt.
Einführung EU-weiter Standardformulare
Eine weitere Verbesserung wird durch die Einführung von zwei EU-weit einheitlichen
Formularen erzielt, die es in allen
Mitgliedstaaten und in allen Sprachen geben
wird. Beide Formulare werden auch online im Internet zum Abruf bereit stehen.
Betreuung des Antragstellers während des weiteren Verfahrens Die Übermittlungsstelle
wird Bescheinigungen über die
Bedürftigkeit des Antragstellers ausstellen,
sofern die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates die Bedürftigkeit
verneint
hat, der Antragsteller jedoch in der Bundesrepublik als bedürftig
anzusehen wäre.
Beispiel: Der Prozesskostenhilfeantrag des
deutschen Klägers beim portugiesischen
Gericht wird unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass das Einkommen des
Klägers nach
portugiesischen Maßstäben zu hoch sei, um eine
Bedürftigkeit des Klägers annehmen zu können. Da der Kläger
aber hier in
Deutschland wohnt und hier seinen Unterhalt bestreitet, muss auch
die Beurteilung seines einsetzbaren Vermögens nach diesem Maßstab
erfolgen. Die erforderlichen Berechnungen übernimmt das deutsche Gericht.
Bei den eingehenden Ersuchen wird nach §§ 114
bis 116 ZPO entschieden.
Auch hier finden die unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten Beachtung. Zuständig
für die
Entscheidung ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht.
Beispiel: Ein französischer Kläger möchte einen Prozess
in der
Bundesrepublik führen. Unter Einschaltung der Vermittlungsstelle in Frankreich
gelangt sein Antrag hier zu dem zuständigen
erstinstanzlichen Gericht,
das wie über einen deutschen Prozesskostenhilfeantrag entscheidet. Bei
der Beurteilung der
Bedürftigkeit werden allerdings die französischen
Lebenshaltungskosten als Maßstab zugrundegelegt.
Herausgegeben
vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
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