Im November 2002
erlässt und verkündet das Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
die 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung (DVO-LuftVO).
Diese
beinhaltet auch die Festlegung einer zweiten Flugstrecke für die
Nord-Süd-Richtung, um die Kapazität des Flughafens Rhein-Main zu
erweitern.
Von dem Lärm der auf dieser Route abfliegenden Flugzeuge ist unter anderen
die nördlich von Frankfurt gelegene
Gemeinde A betroffen. Deren Gemeindevertretung
setzt einen Ausschuss ein, der die Auswirkungen der neuen Flugroute genauer
untersuchen soll.
Bei der im März 2003 stattfindenden Versammlung der Gemeindevertretung
berichtet der Ausschuss folgendes Ergebnis
seiner Untersuchungen:
„Die Festsetzung der Flugrouten ist schon verfahrensrechtlich zu beanstanden,
da die betroffenen
Gemeinden zu keinem Zeitpunkt an dem Rechtsetzungsverfahren
beteiligt oder mit ihren Belangen angehört wurden, obwohl dies bereits
nach Art. 28 II GG geboten gewesen wäre. Darüber hinaus hat das LBA
den Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße ermittelt und es
unterlassen,
die Belange unserer, aber auch anderer Gemeinden in die Abwägung einzustellen.
Insbesondere die topographischen
Verhältnisse des schnell ansteigenden
Geländes sind nicht beachtet und deshalb die Lärmbelastung in den
betroffenen Gebieten
erheblich unterschätzt worden. Von den Auswirkungen
der neuen Route sind fertig geplante Baugebiete sowie einzelne bereits im Bau
befindliche Vorhaben betroffen; die Weiterführung anderer begonnener Planungen
ist nun nicht mehr sinnvoll.
Zudem werden die
zahlreichen Grundstücke, deren Eigentümerin unsere
Gemeinde ist und die teilweise mit Wohnhäusern bebaut sind, an Wert
verlieren.“
In der sich anschließenden Diskussion kommt es zu folgendem Beschluss
der Gemeindevertretung: „Die Neuregelung
der Flugrouten für den Flughafen
Rhein-Main durch die 212. DVO-LuftVO belastet unsere Gemeinde in nicht hinnehmbarem
Maße. Gegen
diese Regelung soll gerichtlich vorgegangen werden.“
Es wird daher seitens der Gemeinde mit einer dem Vortrag des Ausschusses
entsprechenden
Begründung Klage erhoben.
Das LBA wendet sich gegen die Klage und macht geltend, dass die Genehmigung
zum Betrieb des Flughafens Rhein-Main ein Lärmpotenzial vorsehe, dass die
umliegenden Gemeinden zu ertragen hätten. Die topographischen
Gegebenheiten
des gesamten Gebietes seien sehr wohl bei der Planung berücksichtigt worden.
Keine Berücksichtigung hätten hingegen
Belange der A gefunden; dies
sei jedoch unschädlich, da die A treffenden Belastungen die Schwelle der
Unzumutbarkeit nicht
überschritten.
Ein vom LBA vorgelegtes, unabhängiges Gutachten bestätigt, dass
der von der neuen Flugroute ausgehende Lärm
zwar als erheblich, aber nicht
unzumutbar zu bewerten ist.
Aufgabe 1: Beurteilen Sie umfassend die Begründetheit der
Klage.
Aufgabe 2: Welches Vorgehen ist der Gemeindevertretung zu raten, wenn der
Gemeindevorstand ihren Beschluss in der
Sache zwar als richtig ansieht, aus
politischen Gründen aber von einer Klageerhebung absieht?
Anlage:
Gesetzestexte
§ 27c LuftVG (1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen
Abwicklung des
Luftverkehrs.
§ 29b Luft VG (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer
sind
verpflichtet,
beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare
Geräusche zu
verhindern und die Ausbreitung
unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß
zu beschränken,
wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren,
erheblichen
Nachteilen und
erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe
der Bevölkerung ist
in
besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige
Stelle
haben auf den Schutz der
Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.
§ 32 LuftVG (1) 1Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
erlässt mit
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von
Verordnungen des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen
über
1. das
Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen,
Verhalten bei Start
und Landung, die Benutzung von
Flughäfen,
[…]
(3) […] Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
kann die Ermächtigung
zum
Erlaß von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur
Gewährleistung der
Sicherheit des Luftverkehrs und der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
notwendigen
Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften
regeln, durch
Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
§ 27a LuftVO (1) Soweit die zuständige
Flugverkehrskontrollstelle
keine Flugkontrollfreigabe
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen
innerhalb von Kontrollzonen,
bei An- und Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
und bei Flügen
nach
Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.
(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt,
die Flugverfahren nach Absatz
1 einschließlich der
Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen.
Zur Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung
kann das Flugsicherungsunternehmen im Einzelfall Flugverfahren durch Verfügung
festlegen; die
Dauer der Festlegung darf jedoch
drei Monate nicht überschreiten.
Download des Sachverhalts
Download der Lösung
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