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Law Zone: Öffentliches Recht - Examensintensivkurs - Prof. Frankenberg - 28.07.2003
Veröffentlicht am Sonntag, 28.März. @ 19:01:15 CEST
Thema: Klausuren und Hausarbeiten
Klausuren und HausarbeitenIm November 2002 erlässt und verkündet das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die 212. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung (DVO-LuftVO). Diese beinhaltet auch die Festlegung einer zweiten Flugstrecke für die Nord-Süd-Richtung, um die Kapazität des Flughafens Rhein-Main zu erweitern.

Von dem Lärm der auf dieser Route abfliegenden Flugzeuge ist unter anderen die nördlich von Frankfurt gelegene Gemeinde A betroffen. Deren Gemeindevertretung setzt einen Ausschuss ein, der die Auswirkungen der neuen Flugroute genauer untersuchen soll.

Bei der im März 2003 stattfindenden Versammlung der Gemeindevertretung berichtet der Ausschuss folgendes Ergebnis seiner Untersuchungen:

„Die Festsetzung der Flugrouten ist schon verfahrensrechtlich zu beanstanden, da die betroffenen Gemeinden zu keinem Zeitpunkt an dem Rechtsetzungsverfahren beteiligt oder mit ihren Belangen angehört wurden, obwohl dies bereits nach Art. 28 II GG geboten gewesen wäre. Darüber hinaus hat das LBA den Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße ermittelt und es unterlassen, die Belange unserer, aber auch anderer Gemeinden in die Abwägung einzustellen. Insbesondere die topographischen Verhältnisse des schnell ansteigenden Geländes sind nicht beachtet und deshalb die Lärmbelastung in den betroffenen Gebieten erheblich unterschätzt worden. Von den Auswirkungen der neuen Route sind fertig geplante Baugebiete sowie einzelne bereits im Bau befindliche Vorhaben betroffen; die Weiterführung anderer begonnener Planungen ist nun nicht mehr sinnvoll.

Zudem werden die zahlreichen Grundstücke, deren Eigentümerin unsere Gemeinde ist und die teilweise mit Wohnhäusern bebaut sind, an Wert verlieren.“

In der sich anschließenden Diskussion kommt es zu folgendem Beschluss der Gemeindevertretung: „Die Neuregelung der Flugrouten für den Flughafen Rhein-Main durch die 212. DVO-LuftVO belastet unsere Gemeinde in nicht hinnehmbarem Maße. Gegen diese Regelung soll gerichtlich vorgegangen werden.“

Es wird daher seitens der Gemeinde mit einer dem Vortrag des Ausschusses entsprechenden Begründung Klage erhoben.

Das LBA wendet sich gegen die Klage und macht geltend, dass die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Rhein-Main ein Lärmpotenzial vorsehe, dass die umliegenden Gemeinden zu ertragen hätten. Die topographischen Gegebenheiten des gesamten Gebietes seien sehr wohl bei der Planung berücksichtigt worden. Keine Berücksichtigung hätten hingegen Belange der A gefunden; dies sei jedoch unschädlich, da die A treffenden Belastungen die Schwelle der Unzumutbarkeit nicht überschritten.

Ein vom LBA vorgelegtes, unabhängiges Gutachten bestätigt, dass der von der neuen Flugroute ausgehende Lärm zwar als erheblich, aber nicht unzumutbar zu bewerten ist.

Aufgabe 1: Beurteilen Sie umfassend die Begründetheit der Klage.

Aufgabe 2: Welches Vorgehen ist der Gemeindevertretung zu raten, wenn der Gemeindevorstand ihren Beschluss in der Sache zwar als richtig ansieht, aus politischen Gründen aber von einer Klageerhebung absieht?

Anlage: Gesetzestexte

§ 27c LuftVG (1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des
Luftverkehrs.

§ 29b Luft VG (1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind
verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu
verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken,
wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und
erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in
besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Luftfahrtbehörden und die für die Flugsicherung zuständige Stelle haben auf den Schutz der
Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken.

§ 32 LuftVG (1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt mit
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über
1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, insbesondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei Start
und Landung, die Benutzung von Flughäfen,
[…]
(3) […] Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann die Ermächtigung
zum Erlaß von Verordnungen nach Satz 2 und von Verordnungen, die die zur Gewährleistung der
Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen
Einzelheiten über die Durchführung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften regeln, durch
Rechtsverordnung auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.

§ 27a LuftVO (1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine Flugkontrollfreigabe
nach § 26 Abs. 2 Satz 2 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen,
bei An- und Abflügen zu und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle und bei Flügen nach
Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich der
Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen. Zur Abwehr von
Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
kann das Flugsicherungsunternehmen im Einzelfall Flugverfahren durch Verfügung festlegen; die
Dauer der Festlegung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

Download des Sachverhalts

Download der Lösung



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