Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2004 Veröffentlicht am Donnerstag, 01.April. @ 13:32:06 CEST
Thema: neue Gesetze
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Am 1. April 2004 werden eine Reihe von gesetzlichen
Neuregelungen wirksam. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die gesetzliche Rentenversicherung. Außerdem gilt ab 1. April: Im Ausland
lebende Deutsche bekommen zukünftig nur noch in Ausnahmefällen Sozialhilfe.
Vor einem Jahr, im März 2003, verkündete Bundeskanzler Gerhard
Schröder die Agenda 2010 - das Programm der Bundesregierung für Reformen auf dem Arbeitsmarkt, für Wirtschaftswachstum und die langfristige
Sicherung unserer Sozialsysteme. Bereits zum 1. Januar 2004 traten wichtige Reformen wie die Steuerreform, die Gesundheitsreform und die
Novellierung der Handwerksordnung in Kraft.
Zum 1. April werden nun eine Reihe von Maßnahmen wirksam, die dazu beitragen,
dass der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem und in den kommenden Jahren bei 19,5 Prozent stabil gehalten werden kann.
Gleichzeitig wird dem missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen im Ausland ein Ende bereitet. Nur in Ausnahmefällen
wird es zukünftig für Deutsche noch möglich sein, im Ausland Sozialhilfe zu beziehen.
Verbraucherinnen und Verbrauchern wird
es ab dem 18. April einfacher gemacht, gentechnisch veränderte Lebensmittel zu erkennen und ihr Kaufverhalten entsprechend auszurichten.
Lebensmittel, in denen solche Bestandteile enthalten sind, müssen europaweit gekennzeichnet werden, unabhängig davon, ob gentechnisch
veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können.
Mit der Erhöhung von Bußgeldern sollen bereits bestehende
Regelungen für mehr Sicherheit im Straßenverkehr effizienter durchgesetzt werden. So wird das Telefonieren per Handy im Auto ohne
Freisprechanlage teurer: 40 Euro werden dafür fällig. Wer beim Fahrradfahren telefoniert, muss mit einem Bußgeld von 25 Euro
rechnen.
Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen sollen zukünftig besser vor sexueller Gewalt geschützt werden. Dazu
wurden die Strafvorschriften verschärft: Wer kinderpornographisches Material im Internet tauscht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5
Jahren belegt werden.
Auch in Zukunft werden anthroposophische und homöopathische Arzneimittel bei schwerwiegenden
Erkrankungen von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie medizinischer Therapiestandard sind. Das wird durch die Neuregelung der
Arzneimittel-Richtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel klargestellt.
Inhalt
Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Sozialhilfe
im Ausland wird die Ausnahme
2. Neue Regeln für die Kennzeichnung
gentechnisch veränderter Lebensmittel
3. Neuregelungen im Bußgeldkatalog
4. Verschärfung der Vorschriften gegen
sexuellen Missbrauch
5. Neue Arzneimittelrichtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
(OTC)
6. 1. Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Neuregelungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung tragen dazu bei, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung stabil bei 19,5 Prozent zu halten. Folgendes
ändert sich ab dem 1. April 2004:
1.1 Voller Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner
Künftig
bezahlen Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 Prozent, statt - wie bisher - nur die Hälfte.
Das bedeutet zum Beispiel, dass sich bei einer Bruttorente von monatlich 800,- Euro der Pflegebeitrag von 6,80 Euro auf 13,60 Euro erhöht.
Bei Rentnerinnen und Rentnern, die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, ändert sich dagegen nichts: Die
Grundsicherung gleicht den höheren Pflegeversicherungsbeitrag aus.
1.2 Schnellere Weitergabe von Beitragsänderungen der
Krankenkassen an die Renterinnen und Rentner
Senkt oder erhöht eine Krankenkasse die Beiträge, wirkt sich dies bereits drei
Monate später bei den Renten aus. Bisher wurden die Änderungen erst nach sechs Monaten wirksam. Bereits zum 1. April werden vier bis fünf
Millionen Rentnerinnen und Rentner von den Senkungen der Krankenkassenbeiträge zum 1. Januar 2004 profitieren können. Bis zum Sommer dieses
Jahres werden dann insgesamt rund sieben Millionen Rentnerinnen und Rentner in den Genuss sinkender Krankenkassenbeiträge kommen.
Mittelfristig werden alle Rentenbezieher von den Entlastungen profitieren.
1.3 Rentenauszahlung einen Bankarbeitstag
später
Ebenfalls ab 1. April 2004 werden die Renten an alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner am letzten Bankarbeitstag des
Vormonats ausgezahlt, statt wie bisher am vorletzten. Da laufende Kosten (wie z.B. Miete) im Regelfall erst Anfang des Monats fällig werden,
entstehen durch die nur um einen Tag verschobene Auszahlung keine Nachteile für die Rentenbezieher. Die Banken sind ausdrücklich dazu
verpflichtet, die Rentenzahlung an dem Tag gutzuschreiben, an dem sie die dafür benötigten Gelder vom Rentenversicherungsträger
erhalten.
1.4 Neurentnerinnen und Neurentner erhalten ihre Rente am Monatsende
Neurentnerinnen und Neurentner,
die von April 2004 an in Rente gehen, erhalten die erste Zahlung ihrer Rente zum Monatsende. Damit erfolgt eine Angleichung an die übliche
Auszahlungspraxis im Erwerbsleben und beim Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld. In der Regel wird auch das Gehalt und das Arbeitslosen-
oder Krankengeld am Monatsende überwiesen. Für alle bisherigen Rentnerinnen und Rentner bleibt es bei der Rentenzahlung zum
Monatsbeginn.
2. Sozialhilfe im Ausland wird die Ausnahme
Zum 1. April werden verschärfte Regelungen zum Bezug
von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland wirksam. Ein entsprechendes Gesetz trat mit dreimonatiger Übergangsfrist am 1. Januar 2004 in Kraft.
Für Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, bedeutet dies, dass sie im Falle der Bedürftigkeit Sozialhilfe nur dann
erhalten, wenn sie nach Deutschland zurückkehren. Ansonsten werden die Zahlungen eingestellt.
Lediglich drei Ausnahmefälle
sind vorgesehen, in denen eine Rückkehr nach Deutschland nicht zumutbar ist und deshalb Sozialhilfe aus Gründen der Fürsorgepflicht im
Ausland gezahlt wird. Weiteren Ausnahmeregelungen durch Gerichtsentscheidungen ist damit künftig der Weg versperrt.
Die drei
Ausnahmeregelungen betreffen
Menschen, die schwer pflegebedürftig sind und stationär behandelt oder gepflegt werden,
* Menschen, die im Ausland inhaftiert sind, manchmal unverschuldet, und denen Lebensmittel oder Medikamente zur Verfügung gestellt werden
müssen,
* Mütter oder Väter, deren Kinder aus rechtlichen Gründen nicht nach Deutschland kommen können und die um diese Kinder
kämpfen.
* Für ehemalige Verfolgte des NS-Regimes, die seit vielen Jahren im Ausland leben und die mehrheitlich über 70 Jahre
alt sind, wird sich durch die Neuregelung nichts ändern. Sie erhalten auch weiterhin Sozialhilfe.
3. Neue Regeln für die
Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel
Ab dem 18. April 2004 gelten in allen EU-Ländern neue Vorschriften zur
Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel. Unabhängig davon, ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen
werden können, müssen Lebensmittel (und Futtermittel), die solche Bestandteile enthalten, aus ihnen bestehen oder hergestellt wurden,
kenntlich gemacht werden. Auch Produkte, die nach bisherigem Recht nicht gekennzeichnet werden mussten, unterliegen nun der
Kennzeichnungspflicht. Die gilt z.B. für aus gentechnisch veränderten Organismen (Pflanzen) hergestellte Pflanzenöle. Verbraucherinnen und
Verbraucher erhalten damit die Wahlfreiheit, sich für oder gegen gentechnisch veränderte Produkte zu entscheiden.
Keine
Kennzeichnungspflicht besteht für Produkte von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Auch Lebensmittel
oder Lebensmittelzutaten, die zufällige oder technisch unvermeidbare Spuren von gentechnisch veränderten Organismen oder daraus hergestelltem
Material bis zu einem Anteil von höchstens 0,9% enthalten, müssen nicht gekennzeichnet werden.
Verstöße gegen die Vorschriften
zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden.
4.
Neuregelungen im Bußgeldkatalog
Die Neuregelungen im Bußgeldkatalog zum 1. April 2004 erhöhen die Sicherheit im
Straßenverkehr:
So werden im LKW-Verkehr zum Beispiel zu lang andauernde Überholvorgänge, unzureichende Ladungssicherheit und
das Versäumen der vorgeschriebenen Fahrzeuguntersuchungen streng geahndet. In Reisebussen müssen vorhandene Gurte zukünftig auch angelegt
werden. Ansonsten droht ein Verwarnungsgeld von 30 Euro. Der Busfahrer ist verpflichtet, die Reisenden auf die Anschnallpflicht aufmerksam zu
machen.
Außerdem wird das Telefonieren per Handy im Auto ohne Freisprechanlage jetzt mit einer Buße von 40 Euro - statt
bisher 30 Euro - geahndet. Wer beim Fahrradfahren per Handy telefoniert, muss mit einer Buße 25 Euro - statt bisher 15 Euro - rechnen.
Werden Rettungsfahrzeuge durch rechtswidriges Parken, zum Beispiel in Engstellen, behindert, kann dies mit 40 Euro Bußgeld
und einem Punkt belegt werden.
Wer falsch in einen Kreisverkehr einfährt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro rechnen.
5. Verschärfung der Vorschriften gegen sexuellen Missbrauch
Mit den Neuregelungen setzt die Bundesregierung
ein wichtiges Signal für die wirkungsvolle Bekämpfung von sexueller Gewalt an Kindern, Jugendlichen und behinderten Menschen. Der
strafrechtliche Schutz dieser Personengruppen gegen sexuellen Missbrauch wird verbessert, indem Schutzlücken geschlossen und Strafen
verschärft werden. Bestehende ungleiche strafrechtliche Wertungen beim sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen werden aufgehoben.
Zudem kann künftig bei jeder Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine DNA-Analyse und -Speicherung angeordnet
werden.
Auch der Austausch von kinderpornographischen Darstellungen im Internet wird schärfer sanktioniert. Künftig kann dies
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden. Der Grund: Wer solche Fotos tauscht, setzt den Anreiz dafür, dass kinderpornographisches
Material produziert wird. Deshalb soll jeder unnachgiebig verfolgt und hart bestraft werden, der entsprechende Fotos besorgt.
6. Neue Arzneimittelrichtlinie zur Verordnungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC)
Mit
der neuen Arzneimittelrichtlinie werden klare Vorgaben für die Verordnung von OTC-Präparaten bei schwerwiegenden Erkrankungen gegeben. Die
notwendige Arzneimitteltherapie wird weiterhin von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie bei schweren Erkrankungen medizinischer Standard ist.
Die Richtlinie trägt damit der Therapievielfalt Rechnung, da bei schwerwiegenden Erkrankungen nun auch weiterhin anthroposophische und
homöopathische Arzneimittel verordnet werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass das verordnete Mittel nach dem Erkenntnisstand der
jeweiligen Therapierichtung Therapiestandard ist.
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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