Die E-GmbH ist ein
Familienunternehmen, das bereits seit Generationen in der
Metallverarbeitung und dem Metallhandel tätig ist. In unmittelbarer
Nachbarschaft ihres im
Bundesland BL gelegenen Firmensitzes befindet sich ein Grundstück, dessen Eigentümerin E
ist. Auf diesem
Grundstück steht eine 600 m2 Villa, die Ende des 19. Jahrhunderts als
Direktorenwohnhaus erbaut wurde. Zu diesem Zweck konnte sie bis Ende
des zweiten
Weltkrieges genutzt werden. Danach diente sie betrieblichen Zwecken, indem Verwaltung
und Verkauf der E in dem Gebäude
untergebracht waren.
Im Jahr 1983 wurde die zuständige Denkmalschutzbehörde auf die Villa
aufmerksam. Ein von der Behörde in Auftrag
gegebenes Sachverständigengutachten
betont die Bedeutung des Gebäudes als repräsentativ und typisch für
die damalige Epoche der
Gründerzeit. Die Behörde beschließt
daher im Juni 1984, die Villa als Kulturdenkmal unter Schutz zu stellen.
Aufgrund
betrieblicher Umstrukturierung und Neuorganisation kann das Gebäude
später von E auch betrieblich nicht mehr sinnvoll genutzt werden,
weshalb
es seit 1996 leer steht. Um eine denkmalverträgliche Nutzung zu erreichen,
bietet E es dem Landkreis zur unentgeltlichen,
langfristigen Nutzung (z. B.
als Museum) an, wenn dieser die Kosten für die Unterhaltung trägt.
Aufgrund des erforderlichen
Sanierungsaufwands in Höhe von € 500.000
und der jährlichen Unterhaltungskosten von € 150.000 muss der Landkreis
von einer
solchen Nutzung jedoch absehen. Auch ein privater Interessent für
ein Verkaufangebot findet sich nicht.
E beschließt
daraufhin, eine denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung
gemäß § 13 I 2 DSchPflG von BL zu beantragen. Der Antrag wird
damit
begründet, dass E keine betriebliche Verwendung mehr für das
Gebäude habe und auch eine andere sinnvolle Nutzung nicht möglich
sei. Da ihre langjährigen, ernsthaften Bemühungen um eine den Denkmalschutz
wahrende Verpachtung bzw. einen Verkauf des Gebäudes
erfolglos geblieben
seien, stelle ein Abriss die einzige Möglichkeit dar, E von den unverhältnismäßig
hohen, zur Erhaltung der
Bausubstanz notwendigen Kosten zu befreien.
Die Erteilung der Abbruchgenehmigung wird von der zuständigen Denkmalschutzbehörde
abgelehnt, da es keine Gründe des Gemeinwohls gebe, die eine Genehmigung
rechtfertigen könnten. Dass E keine Nutzungsmöglichkeit
für das
Gebäude sehe und die Unterhaltung aufgrund der hohen Kosten unwirtschaftlich
sei, könne bei einer Entscheidung gemäß § 13
I 2 DSchPflG
nicht berücksichtigt werden.
Der von E gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch bleibt ebenso wie
eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Gegen dieses Urteil legt
E Berufung ein. Das OVG gelangt im Laufe des Verfahrens zu
der Ansicht, dass
§ 13 I 2 DSchPflG verfassungswidrig sei. Der Vorsitzende legt dem Bundesverfassungsgericht
daher die Frage über
die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift
zur Entscheidung vor. Dazu führt er aus: In Fällen, in denen ein Denkmal
nur noch im
Interesse der Allgemeinheit zu erhalten ist, überschreite die
Versagung einer Abbruchgenehmigung die Schwelle zur Enteignung des von
Art.
14 I GG geschützten Abbruchrechts des Eigentümers.
Ein solcher, auf § 13 I 2 DSchPflG gestützter Eingriff erfordere
eine Art. 14 III 2 GG entsprechende Ausgleichsregelung. Diesen
Anforderungen werde § 31 I 2 DSchPflG jedoch nicht gerecht. Bei
einer aus
diesen Gründen folgenden Nichtigkeit des § 13 I 2 DSchPflG hätte
die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter
Abwägung
der beiderseitigen Interessen neu über die Abbruchgenehmigung zu entscheiden.
Bei Gültigkeit der Norm wäre die Berufung
der E hingegen zurückzuweisen.
In einer Stellungnahme verteidigt der Justizminister von BL die umstrittene
Vorschrift: §
13 I 2 DSchPflG bestimme Inhalt- und Schranken des Eigentums.
Für eventuell verfassungswidrige Härtefälle sehe § 31 I
2 DSchPflG
einen Ausgleichsanspruch vor, wodurch die Verfassungsmäßigkeit
von § 13 I 2 DSchPflG gewahrt sei.
1. Stellen Sie umfassend
dar, wie das BVerfG entscheiden wird?
2. Welcher Konflikt ergibt sich aus den rechtfertigenden Ausgleichsregelungen
hinsichtlich der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Garantien?
3. Was kann E tun, wenn das OVG eine Verfassungswidrigkeit des § 13
I
2 DSchPflG nicht in Betracht zieht? Gehen Sie in Ihrer Antwort auch auf Art.
19 IV GG ein.
Auszug aus dem DSchPflG
des Landes BL vom 23. März 1978:
§ 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (1) Aufgabe des
Denkmalschutzes und
der
Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu
pflegen, insbesondere deren Zustand zu
überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.
[…]
§ 2 Pflicht zur Erhaltung und zur Pflege (1) Eigentümer,
sonstige
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind
verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten
und zu pflegen. […]
§ 3 Begriff des Kulturdenkmals Kulturdenkmäler sind Gegenstände
aus vergangener Zeit,
1.
die
a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens
oder des handwerklichen oder
technischen
Wirkens, […] oder
c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und
2. an deren Erhaltung und Pflege
a)
aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,
b) zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins oder der
Heimatverbundenheit
oder
c) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt
ein öffentliches Interesse besteht.
§ 8
Unterschutzstellung (1) Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt
unter Schutz gestellt … (geschützte
Kulturdenkmäler).
[…]
§ 13 Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
(1) Ein geschütztes
Kulturdenkmal
darf nur mit Genehmigung
1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
2. umgestaltet oder sonst
in seinem Bestand verändert,
3. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
4. von seinem Standort
entfernt
werden. Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
andere Erfordernisse des
Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen;
hierbei ist zu prüfen, ob
den überwiegenden
Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise
Rechnung getragen werden kann.
[…]
§ 31 Sonstige
entschädigungspflichtige Maßnahmen (1) Kann
auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden
Maßnahme die bisher rechtmäßig
ausgeübte Nutzung eines
Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden und
wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit
insgesamt erheblich beschränkt,
so hat das Land eine
angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme
in sonstiger Weise enteignend
wirkt.
[…]
Download des Sachverhalts
Download der Lösung
|