 Die Einführung von sog. Langzeitstudiengebühren war bereits im Vorfeld rechtspolitisch heftig umstritten. Dementsprechend wurde auch die Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Studiengebühren in Hessen von Anfang an als problematisch angesehen.
Die Vereinbarkeit des StuGuG mit der hessischen Landesverfassung wurde mehrfach diskutiert. Mir scheint jedoch die Frage der Vereinbarkeit der Gebühreneinführung mit dem Grundgesetz äußerst interessant.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.07.2001 die Einführung von Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemburg gebilligt. Jedoch waren diese vom Gesetzgeber nicht ohne Übergangszeit eingeführt worden. Die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Immatrikulierten hatten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LHGebG von der Verkündung des Gesetzes im Mai 1997 bis zum Beginn der Gebührenpflicht für das Wintersemester 1998/99 annährend anderthalb Jahre Zeit, sich auf diese einzustellen.Das Hessische Gebührenmodell wurde ohne Übergangszeit und abrupt eingeführt. Studierende die das Studienguthaben gem. den Vorschriften des StuGuG aufgebraucht hatten wurden bereits bei der Rückmeldung zum Sommersemester 2004 der Gebührenpflicht unterworfen. Gerade weil es im Unterscheid zur Gesetzeslage in Hessen in eine Übergangsfrist von 1,5 Jahren gab, hielt das Bundesverwaltungsgericht die Regelung in Baden-Württemburg für zulässig.
Grundrechtseingriff:
Die Erhebung einer Studiengebühr stellt, jedenfalls für die Studierenden, die gebührenpflichtigen Semester erreicht haben, einen Eingriff in das durch Art.12 Abs.1 GG umfassend gewährleistete – also auch die Ausbildungsfreiheit umfassende – Grundrecht der Berufsfreiheit dar. Art.12 Abs.1 Satz 1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistet ein abgeleitetes Teilhaberecht jedes die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienbewerbers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Die Erhebung einer Studiengebühr steht jedenfalls insoweit in engem Zusammenhang mit der Freiheit der Berufswahl, als sie immatrikulierte Studenten betrifft und diese sich vor die Frage gestellt sehen können, sich entweder exmatrikulieren zu lassen oder die Gebühr zu bezahlen.
Die Erhebung von Studiengebühren greift in die Grundrechtsausübung ein und bedarf deshalb in diesen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen der Rechtfertigung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip bindet grundsätzlich die gesamte Staatsgewalt, soweit sie in Grundrechte eingreift. Sie stellt sich damit als "allgemeine Schranke der Grundrechtsbegrenzung" dar.
Es bedeutet im Einzelnen, dass ein Grundrechtseingriff (unabhängig von sonstigen Grenzen für Grundrechtseingriffe) nur verfassungsmäßig ist, wenn er
geeignet ist, das Ziel, das zulässigerweise mit der Maßnahme gefördert werden durfte, zu fördern;
zur Förderung dieses Ziels auch erforderlich ist, d.h. kein gleich geeignetes Mittel existiert, mit dem das Ziel in gleicher Weise gefördert werden könnte;
auch verhältnismäßig i.e.S. (zumutbar bzw. angemessen) ist, also die Zweck-Mittel-Relation zwischen der von dem Eingriff für den Grundrechtsträger ausgehenden Belastung und dem damit erzielten und beabsichtigten Erfolg (für die Allgemeinheit oder einen anderen Grundrechtsträger) stimmt.
Für das Merkmal der Eignung einer gesetzlichen Regelung ist nicht entscheidend, ob der gewünschte Erfolg tatsächlich eintritt. Schon die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung begründet die Geeignetheit des gesetzgeberischen Mittels. Der Grundsatz der Geeignetheit ist deshalb nicht gewahrt, weil durch eine Gebührenpflicht für Langzeitstudierende der vom Gesetzgeber verfolgte Verhaltenslenkungszweck nicht erreichen lässt. Denn die aus der Gebührenpflicht den Hochschulen zufließenden Einnahmen diesen keineswegs zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen und somit ist eine denkbare Verkürzung der Studienzeit und die Verbesserung der allgemeinen Studienbedingungen nicht möglich.
An Erforderlichkeit der Einführung von Langzeitstudiengebühren bestehen ebenfalls Zweifel, insbesondere weil eine Studienzeitverkürzung mittels leistungsabhängiger Mittelzuweisung an die Hochschulen zwecks Effizienzsteigerung des Gesamtsystems auf Seiten der Lehrenden und Studierenden am ehesten erreichen läßt.
Schliesslich muss die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Während auf der einen Seite äußerst zweifelhaft ist, inwieweit überhaupt die beabsichtigten Ziele erreicht werden können, ist auf Seiten der Studierenden zu berücksichtigen, dass diese bislang darauf vertrauen konnten, ihr Erststudium ohne Zahlung von Studiengebühren beenden zu können. Es bedarf somit eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutzinteresse der bereits immatrikulierten Studierenden und dem Interesse des Gesetzgebers am Erreichen der von ihm verfolgten Ziele. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die öffentlichen Interessen, deren Schutz die gesetzliche Regelung dient, überhaupt Gemeinschaftwerte von so hohem Rang darstellen können, dass sie eine Einschränkung der freien Berufswahl rechtfertigen. Der Gesetzgeber strebt mit der Einführung der Studiengebühr eine Verkürzung der Studienzeiten zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen an. Hier ist zu beachten, dass insbesondere Langzeitstudierende die Hochschulressourcen ohnehin nur in relativ geringem tatsächlichem Umfang und Maß (wohl bezogen auf die Intensität der Inanspruchnahme pro Semester, nicht bezüglich des Gesamtstudiums) in Anspruch nähmen und deshalb der Entlastungseffekt der Hochschulen infolge der Studiengebühr nur begrenzt weit reichen kann. Entgegen der Auffassung der Landesregierung ist hier keine Übergangsregelung zu sehen, die schützenswertes Vertrauen der Betroffenen hätte entfallen lassen. Das öffentliche Interesse, die Neuregelung auch auf Studierende anzuwenden, die ihr Bildungsguthaben bereits verbraucht haben, überwiegt nicht das Interesse des betroffenen Personenkreises am Fortbestand der bisherigen Rechtslage. Insbesondere wird hier eine unzumutbare Vertrauenszerstörung bewirkt.
Ergebnis:
Die Einführung der Studiengebühr und des sogenannten Studienguthabens ist mit Art.12 Abs.1 GG und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht vereinbar.
Amit Störkel
Fachschaft Rechtswissenschaft
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