 I Sprayen als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB
§ 303 StGB besagt: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird ... bestraft. Geschützt wird hierdurch das Rechtsgut Eigentum. Es soll verhindert werden, daß der Wert oder die Gebrauchsfähigkeit einer Sache für den Eigentümer durch einen Dritten herabgesetzt wird.1 Gefordert wird hierfür eine Substanzverletzung, d.h. die Aufhebung der stofflichen Unversehrtheit der Sache, oder eine nicht unwesentliche Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.2
Fraglich scheint hier indes, wie zustandsverändernde Eingriffe durch insbesondere Graffiti-Sprayen zu behandeln sind, bei denen weder die Substanz, noch der Gebrauchswert der Sache beeinträchtigt wird, die zum Teil aber nur mit erheblichem Aufwand und dabei häufig auftretenden Substanzverletzungen vom Eigentümer beseitigt werden können. Die hM sieht hierin, vorausgesetzt bei der späteren Reinigung treten Substanzverletzungen zwangsläufig auf und der Aufwand des Eigentümers ist nicht unerheblich, eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB (OLG Düsseldorf NJW 1999, 1199 f.).3 Zum Teil wird in der Rechtsprechung aber auch schon das nicht ganz unerhebliche Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache gegen den in Anlehnung an § 903 BGB geschützten Willen des Eigentümers, mithin das „Verunstalten“ als hinreichend für eine Sachbeschädigung angenommen (OLG Oldenburg JZ 1978, 70 ff., OLG Karlsruhe JR 1976, 336 f., HansOLG Hamburg JR 1976, 337 ff., grundlegend RGSt 43, 204, aA BGHst 29, 129/1324), wenn der Aufwand des Entfernens nicht unerheblich erscheint.
II Der Bestimmtheitsgrundsatz
Fraglich scheint indes, ob § 303 StGB in Folge dieser extensiven Auslegung noch hinreichend bestimmt ist. So führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 65, 1/65 aus, daß ein Gesetz dem rechtsstaatlichen Gebot der Normklarheit entsprechen muß. Ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend bestimmt, wenn der einzelne mit rechtsstaatlicher Klarheit und Sicherheit die sich aus seinem Handeln ergebenden rechtlichen Folgen vorhersehen und berechnen kann.5 Art. 103 II GG geht in seiner Forderung bezüglich des Strafrechts noch darüber hinaus und fordert, daß der einzelne von vorne herein wissen können muß, was strafrechtlich verboten ist und welche Strafe ein bestimmtes Verhalten nach sich zieht, damit für ihn die Möglichkeit besteht sein Handeln danach einzurichten.6
So führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Sitzblockadenentscheidung 92, 1/12 aus, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben sind, daß Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Damit werden die Strafgerichte auf die möglichst wortgetreue Rechtsanwendung beschränkt.
Hier tritt das Problem der extensiven Auslegung des § 303 StGB zu Tage, denn ein „Verunstalten“ erscheint im Zuge einer grammatikalischen Interpretation des Gesetzestextes kaum unter „zerstören oder beschädigen“ zu subsumieren zu sein.
III Der Gesetzesentwurf „Verunstalten“ in der Sachbeschädigung gem. Bundestagsdrucksachen
So sollten auch die im Jahre 1999 von CDU/CSU und FDP eingebrachten Gesetzesentwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches – Graffiti-Bekämpfungsgesetz (BT-Drucks. 14/546, 569 + 872) diese Normunklarheit beseitigen. Der Tatbestand der Sachbeschädigung § 303 StGB sollte (unter anderem) um den Begriff des „Verunstaltens“ erweitert werden. Damit wollte man der Entwicklung, vor allem in Ballungszentren, Rechnung tragen, in denen die Anzahl der Graffiti, Tags und Schmierereien zunehmend ein immer schwerwiegenderes Problem geworden sind. Außerdem sollte der an Gerichte und Polizei gestellte Ermittlungsaufwand, der sich aus der jetzigen Rechtslage ergibt, reduziert werden.
Der Begriff des „Verunstaltens“ umfaßt als Oberbegriff alle gegen den Willen des Eigentümers erfolgenden Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes der Sache, ohne daß eine Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsbeeinträchtigung der Sache gegeben sein muß. Geschützt wird damit die Gestaltungsfreiheit des Eigentümers an seiner Sache. Ausschlaggebend hierfür sollen ausschließlich die Bewertungen des Eigentümers sein und nicht das ästhetische Empfinden eines Dritten. Durch eine Abwägung mit dem Beseitigungsaufwand werden bagatellhafte Veränderungen aus dem Tatbestand ausgeschlossen.7
Leider ergibt sich aber gerade hier aus dem Begriff des „Verunstaltens“ wieder ein verfassungsrechtliches Problem mit dem in Art.103 II GG statuierten Bestimmtheitsgebot des Strafrechts. Art. 103 II GG zieht insoweit enge Grenzen bezüglich der vom einzelnen zu erkennenden Strafbarkeiten.
Fraglich ist, inwieweit § 303 StGB durch das „Verunstalten“ seiner Grenzen beraubt wird.8 Wo schon jetzt die Subsumtion des Sprayens als Sachbeschädigung unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatz fragwürdig erscheint, um so undeutlicher wird der Strafbarkeitsrahmen durch das „Verunstalten“. So soll allein der Wille und das Recht des Eigentümers zur äußeren Gestaltung ausschlaggebend sein, während die Ästhetik als Bezugspunkt ausscheidet.
Daß die Ästhetik keinen brauchbaren Ansatzpunkt zur Bewertung des künstlerischen oder kriminellen Verhaltens beinhaltet, hat das Bundesverfassungsgericht hinreichend dargelegt. Aber nun diese wenigstens generell objektive Wertung durch die allein subjektive Wertung des Eigentümers zu ersetzen, ihm also sein Gestaltungsrecht strafrechtlich zu schützen, widerspricht schon der Subsidiarität des Strafrechts zum Zivilrecht. So soll § 303 StGB schon in historischer Betrachtung keinen umfassenden Eigentumsschutz vergleichbar § 1004 BGB gewährleisten, sondern nur das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit schützen.9
Weiterhin ist die Strafbarkeit der Handlung durch das rein subjektive Element kaum mehr einer richterlichen Kontrolle unterworfen, da weder eine nachzuweisende Substanzverletzung gegeben sein muß, noch eine aufwendige Beseitigung, sondern einfach nur eine in den gem. § 903 BGB definierten Freiraum eingreifende Handlung. Dies wird auch durch den Ausschluß von bagatellhaften Eingriffen nicht abgemildert.
Insgesamt würde diese Regelung zwar das Graffiti-Unwesen im vollen Umfang und unfraglich in den Strafbarkeitsrahmen des § 303 StGB einschließen, würde aber insgesamt dem Bestimmtheitsgebot in keiner Weise mehr Rechnung tragen und auch das Schutzgut der Sachbeschädigung inakzeptabel und unnötig ausweiten.
So auch die Beschlußempfehlung des Rechtsausschußes, der letztendlich zum Ergebnis kam, daß der Begriff „verunstalten“ nicht hinreichend konkretisiert werden kann.10
IV Der Gesetzesentwurf „Verändern“ in der Sachbeschädigung gem. Bundestagsdrucksachen.
Der neuerliche Gesetzesentwurf zur Sachbeschädigung (BT-Drucks. 15/404) läßt eine „Veränderung“ der Sache gegen den Willen des Berechtigten für eine tatbestandliche Sachbeschädigung genügen. Geschützt soll auch hier wieder der Gestaltungswille des Berechtigten sein. Insbesondere soll so auch einer „Umwidmung“ der Sache durch eine künstlerische Gestaltung (Graffiti) entgegen gewirkt werden. Insgesamt haben sich die Intensionen verglichen mit den 1999 eingebrachten Gesetzesentwürfen nicht geändert.
Wie auch schon den letzten Gesetzesentwürfen ist auch diesem vorzuwerfen, daß er den Schutzbereich der Sachbeschädigung unbegründet und zweckentfremdend ausufern läßt. Auch hier wird nur auf den subjektiven Willen des Berechtigten abgestellt, also möglicherweise sogar eine Reparatur zur Sachbeschädigung erhoben. Damit wird der Tatbestand weiter gesteckt als dies durch das Verunstalten geschehen wäre, da in dem „un“ zumindest eine Negativveränderung notwendig war.
Auch werden die Tatbestandsmerkmale des Zerstörens oder Beschädigens völlig ihrer Funktion beraubt, da eine Beschädigung oder Zerstörung immer auch das äußere Erscheinungsbild verändert. Somit wäre eine Substanzverletzung gar nie mehr gefordert. Die Sachbeschädigung wäre zum Willkürwerkzeug des Berechtigten gegen jedwede Eigentumsstörung verkommen.
V Der objektive Veränderungsbegriff bei besonderen Schutzgütern
Fraglich ist, warum man nicht § 303 StGB einen Absatz hinzufügt, der ausdrücklich das „nicht nur unerhebliche Verändern von Sachen gegen den mutmaßlichen Willen des Berechtigten, denen nach künstlerischen, religiösen oder kulturellen Gesichtspunkten ein zusätzlicher Sinngehalt zuzubilligen ist“ unter Strafe stellt.
Im systematischen Aufbau würde sich § 303 StGB dann folgend darstellen:
§303 [Sachbeschädigung]
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Gleich einer Sachbeschädigung wird das nicht nur unerhebliche Verändern einer Sache gegen den mutmaßlichen Willen des Berechtigten bestraft, wenn der Sache nach künstlerischen, religiösen oder kulturellen Gesichtspunkten ein zusätzlicher Sinngehalt zuzubilligen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Abs I: § 303 I StGB würde unverändert dem historisch gewachsenen Sachbeschädigungsbegriff unterstellt . Bei Abs. I wäre somit immer eine Substanzverletzung oder eine Minderung der Brauchsfähigkeit zu fordern, da hier jegliches Eigentum geschützt wird. Die Strafbarkeitsschwelle ist demnach recht hoch und würde das Graffiti nicht erfassen.
Abs II n.F.: Während dessen würde in Abs 2 nF jede objektiv den Eigentümerinteressen zuwiderlaufende Veränderung ausreichen, weil hier nicht nur das Privatinteresse sondern auch das Interesse der Allgemeinheit geschützt wird. Auf den unbestimmten Rechtsbegriff „Verunstalten“ muß so gar nicht zurückgegriffen werden.
Abs 2 n.F. würde den Kreis der Gegenstände, bei denen eine geringere Schwelle zur Strafbarkeit besteht, deutlich auf kulturell, religiös und künstlerisch wertvolle Sachen (z.B. Statuen, Grabmäler, aber auch historische Häuserfronten) einengen, bei denen ein zusätzlicher Schutz der Sache sowohl im Interesse des Eigentümers als auch der Allgemeinheit ist.
Damit wäre auch der unpräzise und lange Katalog des § 304 StGB überflüssig, der Tatbestand des § 303 StGB genau bestimmbar erweitert und Sachen mit besonderem Wert zusätzlich geschützt sind. Außerdem wäre keine subjektive Wertung in den Tatbestand gemengt, da jede Veränderung hier ausreichend ist, die bei objektiver Wertung den Eigentümerinteressen oder Allgemeininteressen zuwiderläuft. Ausschlaggebend wäre also nicht der wirkliche Wille, sondern der nach objektiven Erwägungen Mutmaßliche. Damit wäre auch die Reparatur als Problemfeld ausgeschlossen.
Der Begriff des Sinngehaltes kann bei Kulturgütern nach dem Interesse der Allgemeinheit am Erhalt des Zustands der Sache festgelegt werden. In Bezug auf den künstlerischen oder religiösen Sinngehalt kann sich an den Schutzbereichen der jeweiligen Grundrechte orientiert werden. Ein „Kunstrichtertum“ ist somit auch ausgeschlossen.
Letztendlich würde auch nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ein Vorteil erwachsen, weil der Polizei und den Gerichten bei diesen speziell zu schützenden Sachen kaum ein Ermittlungsaufwand zufallen würde.
Insgesamt würde hierdurch gerade in der Prävention durch die Schaffung einer neuen, expliziten Strafbarkeit hervorragende Rechtsgüter geschützt werden, ohne den Tatbestand des § 303 StGB über alle Maßen zu erweitern.
Stud. Jur. Nico Kalb
Johann Wolfgang von Goethe Universität Frankfurt Main
1: Schönke, Adolf; Schröder, Horst, Strafgesetzbuch Kommentar, 26. Auflage,
München 2001, §303 Rn 1.
2: Schönke/Schröder, StGB, §303 Rn 8a,b.
3: Schönke/Schröder, StGB, §303 Rn 8c.
so auch: Lackner, Karl; Kühl, Kristian, StGB, 24. Auflage, München 2001, §303 Rn 4.
aA: Schroeder, Friedrich-Christian, Zur Sachbeschädigung durch Plakatieren und
Beschmieren, in: JR 1987, 359 f.
4: kritisch: Scheffler, Das Verteilerkasten-Urteil (BGHst 29, 129) – eine falsch
interpretierte Entscheidung?, in: NStZ 2001, 290 ff.
so auch: OLG Frankfurt in: NJW 1990, 2008.
5: Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 18. Auflage, Heidelberg 2002, Rn 312.
6: Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage, München 2002, Art. 103, Rn 48.
7: Verhandlungen des deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode 1999, Band 626,
Drucksache 14/569, S. 3.
8: vergleichend mit § 134 StGB: Schittenhelm, Kriminelle Vereinigung zur
Begehung von Sprühaktionen, in: NStZ 1995, 340/343.
9: hinweisend: Behm, Ulrich, Sollte der Tatbestand der §§ 303, 304 StGB um das
Merkmal „Verunstalten“ erweitert werden? in: StV 10/99, S. 569.
10: Verhandlungen des deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode 2000, Band 645,
Drucksache 14/2941, S. 2.
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