 Wie dünn doch das Eis der Konsense ist. Das Folterverbot gehört zum Weltkonsens. Es ist in Art. 5 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 verankert, in Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 bekräftigt und in dem UN-Übereinkommen gegen Folter von 1984 präzisiert.
Auch Kriegsgefangene dürfen nach der Genfer Konvention von 1949 nicht einer Behandlung ausgesetzt werden, die als Folter anzusehen ist. Aber immer wieder finden Staaten Anlässe und Gründe, dieses Verbot außer Acht zu lassen.
Trotz aller rechtlichen Barrieren wird viel gefoltert in der Welt. Wir entrüsten uns, bemitleiden die Opfer und verurteilen die Täter. Doch genügt ein Schreckensakt wie der 11. September oder die Kindesentführung von Frankfurt, um den anscheinend festgefügten Anti-Folterkonsens auch in so genannten zivilisierten Staaten ins Wanken zu bringen.
Darum die Frage: Gibt es Taten oder Pläne, die so verheerend und verabscheuungswürdig sind, dass ihre Aufklärung oder Verhütung die Folter rechtfertigt?
Nach dem Rechtfertigungsmuster muss man nicht lange suchen. Schon Kaiphas benutzte es bei seiner Frage, ob es nicht besser sei, wenn ein Mensch für das Volk stirbt, statt dass das ganze Volk zugrunde geht (Joh. 11,50).
Verallgemeinert will das sagen: Das Leiden eines Menschen, und zwar eines mit bösen Absichten, kann vielen Unschuldigen Leid ersparen. Juristisch würde man von einem Verhältnismäßigkeitsargument sprechen.
Güterabwägung heute gang und gäbe
Verhältnismäßigkeitserwägungen und ihr Instrument, die Güterabwägung, sind heute gang und gäbe, wenn zwei gleichwertige Rechtsgüter in Konflikt geraten.
Verhältnismäßigkeitserwägungen können freilich nur zu relativen Aussagen führen. Deshalb eignen sie sich nur für Güter, die lediglich relativ schutzwürdig sind, im Kollisionsfall also je nach den Umständen einmal überwiegen, einmal zurücktreten können.
Derartige Gewichtungen will der UN-Pakt gegen Folter aber gerade ausschließen: „Außergewöhnliche Umstände, gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innere Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.“ Desgleichen haben Kriegsgefangene nach der Genfer Konvention „unter allen Umständen“ Anspruch auf Achtung ihrer Person und Ehre.
Die Ungewissheit bleibt
Ebenso unbedingt werden im internationalen Recht nur Sklaverei und Sklavenhandel verboten. Folter und Sklaverei gelten demnach als Angriffe auf ein Rechtsgut, das nicht relativ, sondern absolut schützenswert ist, sich einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern also entzieht.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte bezeichnen dieses Absolutum übereinstimmend als die „allen Mitgliedern der menschlichen Familie (im Pakt: „der menschlichen Gesellschaft“) innewohnende Würde“.
Darin treffen sich die internationalen Garantien mit dem deutschen Grundgesetz. Dieses hat, nach der bis dahin unvorstellbaren Missachtung elementarer Menschenrechte im Nationalsozialismus, die Menschenwürde an die Spitze der Verfassung gestellt und sie zum obersten Prinzip der gesamten Sozialordnung erhoben.
Das Grundgesetz erklärt sie für „unantastbar“ und gibt damit zu erkennen, dass die Menschenwürde im Unterschied zu den nachfolgenden Einzelgrundrechten keinerlei Beschränkung oder Abwägung ausgesetzt werden darf. Das Wort „Folter“ fällt zwar im Grundgesetz nicht. Doch gehört es zum verfassungsrechtlichen Konsens, dass Folter der eklatanteste Fall einer Menschenwürdeverletzung ist und daher niemals gerechtfertigt werden kann.
Nach geltendem Recht sind die Verhältnisse also klar. Streit kann nur darüber entstehen, ob eine bestimmte Behandlung als Folter anzusehen ist.
Fällt sie unter den Folterbegriff, so steht ihre Unzulässigkeit fest. Rechtfertigungsgründe, die sie ausnahmsweise erlauben, gibt es nicht. Staaten können sich auch nicht dadurch aus der Rechtsbindung lösen, dass sie das Foltergeschäft privaten Vertragsfirmen überlassen.
Veranlassung durch eine staatliche Stelle, selbst stillschweigendes Einverständnis eines Amtsträgers genügt nach Art. 1 der Folterkonvention zur Anwendbarkeit des Verbots.
Das geltende Recht ist freilich seinerseits rechtfertigungsbedürftig. Diejenigen, welche die Berechtigung eines ausnahmslosen Folterverbots anzweifeln, gehen gern von dem Fall aus, dass der Gefolterte tatsächlich die Informationen besitzt, deren Kenntnis die Rettung vor drohender Gefahr bedeutet. Das erleichtert die Zustimmung. Wie steht man vor den potentiellen Opfern oder ihren Angehörigen da, wenn man in einer solchen Lage das verfügbare Gegenmittel der Folter ablehnt?
So liegen die Dinge in der Regel aber nicht. Meist hat man nur Vermutungen, dass jemand etwas wissen könnte, das, würde er gezwungen, es preiszugeben, andere zu retten vermöchte.
Im Normalfall steht weder fest, dass die Folter den Richtigen trifft, noch dass sie die Rettung bringt. Auch eine sehr hohe Schwelle, selbst die höchste, die das Recht kennt („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“), kann die Ungewissheit nur eingrenzen, nicht beseitigen. Man muss vielmehr damit rechnen, dass bei Zulassung der Folter die Zahl der Gefolterten stets größer sein wird als die Zahl der Schuldigen. Das verändert aber die Abwägung.
Ist die Folter auch dann noch gerechtfertigt, wenn die Erreichung des Zwecks ungewiss ist, der Kreis der unschuldig Leidenden also nicht verkleinert, sondern vergrößert wird?
Die Freiheit stirbt schrittweise
In Amerika wird, wenn es um die Beschränkung von Grundrechten geht, gern das Argument des „slippery slope“ ins Feld geführt. Senkt man die Schranken, gibt es kein Halten mehr. Das englische Wort „liberty dies by inches“ sagt etwas Ähnliches.
Das gilt auch für die Folter. Hat man das Verbot erst einmal relativiert, finden sich immer neue Anlässe und Gründe, es noch weiter zu lockern. Es gilt für die Folter sogar besonders, weil nach ihr gerade in Ausnahmesituationen gerufen wird, in denen die Hemmschwellen generell herabgesetzt sind.
Beides sind aber pragmatische Argumente. Sie schöpfen ihre Überzeugungskraft aus der Erfahrung, nicht aus dem Prinzip. Prinzipiell stellt sich die Frage, wenn man sie auf den – erfahrungsgemäß eben nicht vorkommenden – Fall zuspitzt, dass die Bedingungen für Folter eng und genau definiert sind, dass Rechtsanwender und Exekutoren sich auch in der Ausnahmesituation peinlich daran halten, dass kein Zweifel am Wissen des zu Folternden besteht und dass sicher ist, er werde es ohne Folter nicht, bei Folterung aber bestimmt preisgeben und damit die Rettungsaktion ermöglichen. Wäre es unter diesen Umständen gerechtfertigt, zum Mittel der Folter zu greifen?
Auch wenn die Frage prinzipiell gestellt ist, kann man sie nicht ahistorisch beantworten. Sie rückt nämlich ihrerseits wieder in Relation zu den Prinzipien, die eine Gesellschaft als für sich bindend anerkennt. Die Gesellschaft, deren Foltermethoden uns jetzt entsetzen, und unsere Gesellschaft, die darüber spricht, ob Folter nicht ausnahmsweise doch erlaubt sein sollte, gründen sich auf das Prinzip der Menschenwürde und den aus ihr folgenden Achtungsanspruch jedes Einzelnen, unabhängig davon, ob er sich stets würdig verhält.
Es ist anerkannt, dass die Folter diese dem Menschen innewohnende, nicht erst durch gute Lebensführung verdiente Würde verletzt.
Die kategorische Antwort
Daher die Kernfrage: Darf ein auf die Menschenwürde gegründetes Gemeinwesen sich oder einzelne seiner Glieder dadurch verteidigen, dass es Feinden oder Kriminellen die Würde streitig macht? Diese Frage reicht erheblich tiefer als die heute oft gestellte, ob es erlaubt sein muss, Freiheiten zu beschränken, um die Freiheit insgesamt sicherer zu machen.
Das ist in der Tat eine Frage, die sich mit Verhältnismäßigkeitserwägungen entscheiden lässt. Die Frage, ob eine auf die Menschenwürde verpflichtete Gesellschaft ihre Ordnung sowie Leben und Freiheit ihrer Glieder durch Negation der Menschenwürde anderer verteidigen kann, ist nicht von dieser Art. Sie verlangt eine kategorische Antwort.
Die Antwort lautet: Wenn man zu den selben Mitteln greift, die die Aggressoren und Terroristen anwenden, gibt man den grundlegenden Unterschied zu ihnen auf. Es ist dieser Widerspruch mit den eigenen obersten Prinzipien, der es verbietet, sie gegenüber anderen zu missachten. Daraus erklärt sich auch, dass Folterungen im Namen der USA (ob auch in ihrem Auftrag, ist noch ungewiss) die Welt mehr erregen als ähnliche Taten so genannter Schurkenstaaten.
Amerika setzt sich dadurch in Widerspruch zu denjenigen Prinzipien, zu denen es sich feierlich bekennt und auf die es sich im Kampf gegen Despotien beruft.
In Israel, das unter ständiger Terrorismusdrohung lebt und immer wieder in Versuchung gerät, sich mit allen Mitteln dagegen zu wehren, hat der Supreme Court geurteilt: Selbst im Fall einer „ticking bomb“ gebe es kein Recht, im Verhör eines Terrorismus-Verdächtigen Gewalt anzuwenden, auch wenn dadurch Menschenleben gerettet werden könnten.
Es gehöre zum Wesen der Demokratie, dass sie nicht dieselben Methoden anwenden dürfe, die ihre Feinde benützten. „Der Kampf gegen den Terrorismus rechtfertigt nicht die Außerachtlassung der grundlegenden Rechtsprinzipien. Gerade dadurch unterscheiden wir uns von den Terroristen.“
Von Dieter Grimm
Der Autor war Bundesverfassungsrichter, lehrt Verfassungsrecht an der Humboldt-Universität und ist Rektor des Wissenschaftskollegs zu Berlin. Nachdruck (SZ vom 26.05.2004) mit freundlicher Genehmigung des Autors und der Süddeutschen Zeitung.
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