Samuel Hermann Staub entwickelte 1902 die „positive Vertragsverletzung“ und prägte damit das deutsche Schuldrecht bis heute. Mit Samuel Hermann Staub starb vor 100 Jahren einer der damals bekanntesten deutschen Rechtsanwälte.
Staub, geboren am 21. März 1856, stammte aus bescheidenen Verhältnissen einer oberschlesischen Familie. Knapp zehn Jahre nach Ende seines Studiums gehörte er zu den gefragtesten Anwälten Berlins. Dabei wurde Staub mit Fällen konfrontiert, die vom gerade erst seit zwei Jahren gültigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erfasst wurden:
* Einem Käufer von Pferdefutter wurde indischer Mais geliefert, der giftige Rizinuskörner enthielt. Die Pferde des Käufers gingen daran ein.
* Ein Kaufmann lieferte einem anderen einen von ihm fabrizierten Leuchtstoff, der explosive Bestandteile hatte, ohne den Käufer darauf aufmerksam zu machen. Der Leuchtstoff richtete im Laden des Käufers großen Schaden an.
Staub nannte diese Fälle „positive Vertragsverletzung“, weil der Vertragsschuldner nicht wie bei den im BGB geregelten Fällen von Unmöglichkeit und Schuldnerverzug die Leistung unterlasse, sondern den Gläubiger durch positives Handeln schädige. Die „positive Vertragsverletzung“ (pVV) entwickelte sich zu Gewohnheitsrecht, das heute zur Begründung von vertraglichen Schadensersatzforderungen nicht mehr wegzudenken ist. Mit der grundlegenden Modernisierung des deutschen Schuldrechts 2002 fand die „positive Vertragsverletzung“ schließlich Eingang in das BGB. Die „Pflichtverletzung“ bildet nun den Grundtatbestand des Leistungsstörungsrechts.
Staub trat auch als juristischer Autor in Erscheinung. Seine Kommentierung zum Allgemeinen Handelsgesetzbuch 1893, die heute noch als Großkommentar zum Handelsgesetzbuch eines der Standardwerke zum Handelsgesetzbuch ist, verschaffte ihm große Anerkennung.
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