 Der Bundestag hat heute mit den Stimmen aller Fraktionen das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) und das Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) verabschiedet. Die Gesetze stärken die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, führen die International Accounting Standards (IAS) ein und schaffen ein neues Bilanzkontrollverfahren.
"Ein attraktiver Kapitalmarkt setzt ein transparentes und modernes Bilanzrecht voraus", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Bundestag hat heute zwei wichtige Gesetze beschlossen, die die deutschen Bilanzregeln entscheidend fortentwickeln. Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz und dem Bilanzkontrollgesetz setzen wir bedeutende Punkte des 10-Punkte-Programms zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes um. Ich freue mich, dass die Regierungsentwürfe mit nur wenigen Änderungen angenommen worden sind. Kleinere Modifikationen - insbesondere im Bereich der Regelungen über die Abschlussprüferunabhängigkeit - lassen die Grundkonzeption der Bundesregierung unberührt."
1. Bilanzrechtsreformgesetz Das Gesetz stärkt die Unabhängigkeit des Abschlussprüfer und dient der Fortentwicklung und Internationalisierung des deutschen Bilanzrechts. Bis auf wenige Ausnahmen gelten die neuen Regelungen für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005.
Ein Kernanliegen des Bilanzrechtsreformgesetzes ist es, Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung eines Unternehmens auszuschließen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Ein unabhängiger Abschlussprüfer soll nicht gleichzeitig als Interessenvertreter des zu prüfenden Unternehmens tätig sein und auch nicht das Produkt eigener vorangegangener Dienstleistungen bewerten (Selbstprüfungsverbot). Die Regelungsvorschläge orientieren sich an der internationalen Diskussion, europäischen Empfehlungen sowie dem Stand der Beratungen auf EU-Ebene für eine Novellierung der sog. Abschlussprüferrichtlinie. Bilanzskandale wie bei Enron oder Parmalat haben gezeigt, dass hier dringender Reformbedarf besteht.
Neufassung des § 319 Handelsgesetzbuch (HGB) Nach dem neugefassten § 319 HGB sind Abschlussprüfer insbesondere ausgeschlossen, wenn sie
- aufgrund geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Beziehungen die Besorgnis einer Befangenheit begründen,
- gesetzliche Vertreter, Aufsichtsratsmitglieder oder Arbeitnehmer des zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmens sind,
- bei der Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses oder internen Revision des zu prüfenden Unternehmens mitgewirkt haben, oder
- Finanzdienstleistungen oder Bewertungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben.
Einführung des § 319a Handelsgesetzbuch (HGB) Mit dem neuen § 319a HGB sind Abschlussprüfer bei der Prüfung von Kapitalmarktunternehmen vor allem dann ausgeschlossen, wenn sie
- in den letzten 5 Jahren jeweils mehr als 15% der Gesamteinnahmen der beruflichen Tätigkeit von dem zu prüfenden oder damit verbundenen Unternehmen beziehen,
- gestaltende Rechts- oder Steuerberatungsleistungen für das zu prüfende Unternehmen erbracht haben, die sich unmittelbar auf den Jahresabschluss auswirken, oder
- den Bestätigungsvermerk für ein Unternehmen 7 Jahre hintereinander gezeichnet haben (interne Rotation).
2. Bilanzkontrollgesetz Das Bilanzkontrollgesetz führt ein zweistufiges „Enforcement-Verfahren“ ein, um die Rechtmäßigkeit von Unternehmensabschlüssen zu kontrollieren. Die Bundesregierung reagiert damit auf zahlreiche Bilanzskandale der letzten Jahren. „Das Bilanzkontrollgesetz stellt das Vertrauen in- und ausländischer Investoren in die Verlässlichkeit von Unternehmensabschlüssen wieder her. Damit stärkt die Bundesregierung den Wirtschaftsstandort Deutschland“, betonte Bundesjustizministerin Zypries.
Mit dem neuen Bilanzkontrollverfahren werden die Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen bei Verdacht einer Unrichtigkeit und auch ohne besonderen Anlass durch Stichproben überprüft. Dem Enforcement unterliegen die Abschlüsse jener Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind.
Erste Stufe Auf der ersten Stufe wird eine privatrechtlich organisierte Institution als Prüfstelle für Rechnungslegung tätig, wenn Anhaltspunkte für Bilanzfehler vorliegen. Anhaltspunkte können sich etwa durch Hinweise von Aktionären oder Gläubigern oder durch Berichte der Wirtschaftspresse ergeben.
"Die Wirtschaft will von dem Angebot zur Selbstregulierung Gebrauch machen und hat mit Unterstützung des Bundesministeriums der Justiz einen Trägerverein für eine Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) gegründet. Der Aufbau dieser Prüfstelle ist auf einem guten Weg", sagte Zypries.
Zweite Stufe Immer dann, wenn das Unternehmen nicht mit der Prüfstelle kooperiert oder es aus anderen Gründen zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, prüft auf der zweiten Stufe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie kann die Prüfung der Rechnungslegung mit hoheitlichen Mitteln und – falls erforderlich – zwangsweise durchsetzen.
Um den erforderlichen zeitlichen Vorlauf für das neue Bilanzkontrollverfahren zu gewährleisten, hat der Bundestag beschlossen, den Start des Enforcements auf den 1. Juli 2005 festzulegen. Nach der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesfassung kann die BaFin die Enforcement-Prüfung direkt an sich ziehen, wenn sonst Doppelprüfungen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen - aufsichtliche Sonderprüfungen einerseits und Enforcementprüfungen andererseits - drohten.
"Die einstimmige Annahme der Gesetze durch den Bundestag spricht für die Ausgewogenheit der Gesetzesentwürfe. Die Bundesregierung will bei aller notwendigen Kontrolle die Spielräume und Innovationskraft der deutschen Wirtschaft - gerade auch des Mittelstands - erweitern. Das Vertrauen in die Bilanzen und die Arbeit der Abschlussprüfer soll gestärkt werden, damit nicht einige wenige - eventuell auch schwarze Schafe - ganze Märkte in Vertrauenskrisen stürzen. Die heute verabschiedeten Gesetze schaffen die Grundlagen dafür, dass sich der Wirtschafts- und Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähig präsentieren kann", sagte Zypries.
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz Mohrenstr. 37, 10117 Berlin Telefon 01888 580-9030 Telefax 01888 580-9046 presse@bmj.bund.de
|