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Kein Ausbildungsunterhalt bei Betreiben des Studiums ohne Zielstrebigkeit
Veröffentlicht am Montag, 01.November. @ 08:00:00 CET
Thema: Urteile
UrteileLangzeitstudenten aufgemerkt: Wenn Papa und Mama Scheine und bestandene Klausuren sehen wollen, könnte es brenzlig werden. Bei ausgewiesener Faulheit im Studium dürfen sie ihren Kindern nach einem Gerichtsurteil nämlich das Geld streichen.

Studenten, die Unterhalt von ihren Eltern bekommen, müssen ihnen dafür auf Verlangen Scheine und Prüfungsbelege vorweisen. Sie sind nämlich dazu angehalten, ihr Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen. Andernfalls riskieren sie den Verlust des Unterhaltsanspruchs. Die Anti-Bummel-Maxime geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht in Hamm hervor (Az.: 11 WF 146/03). Über den Zusammenhang zwischen einem zielstrebigen Studium und dem Anspruch auf Geld von den Eltern berichtet aktuell die Neue Juristische Wochenschrift.

Auf ihre Pflicht zum zielstrebigen Studium musste sich im konkreten Fall eine Studentin hinweisen lassen, die ihre Mutter wegen eingestellter Unterhaltszahlungen verklagen wollte. Allerdings konnte die Klägerin trotz neun Semestern Sozialpädagogik kein Vordiplom vorweisen. Auch den Nachweis anderer Scheine, bestandener Fachprüfungen oder von Berufspraxis blieb die Bummelantin weitgehend schuldig. Als neuesten Studiennachweis konnte die Studentin eine mündliche Prüfung aus dem sechsten Semester vorlegen.

Voller Artikel unter Spiegel Online



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