 Der Bundestag hat heute im breiten Konsens Änderungen des Strafgesetzbuchs zugestimmt, mit denen der Menschenhandel effektiver bekämpft werden kann. Die Änderungen setzen internationale Übereinkommen auf UN- und EU-Ebene um. „Menschenhandel ist eine abscheuliche Form der organisierten Kriminalität. Menschen wie eine Ware zu handeln, um sie – etwa als Prostituierte – auszubeuten, ist in höchstem Maße menschenverachtend. Die heute im Bundestag verabschiedeten Änderungen des Strafgesetzbuchs bestrafen die Täter härter und schützen die Opfer besser“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Das neue Recht gestaltet die Strafvorschriften zum Menschenhandel übersichtlicher. Verbessert werden bereits bestehende Strafvorschriften, die den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sanktionieren. Es ist nicht nur strafbar, Menschen in die Prostitution zu treiben, sondern auch die Opfer in Peep-Shows oder für pornographische Darstellungen unwürdig auszunutzen. Die heute schon strafbare Zwangsverheiratung wird zukünftig als besonders schwerer Fall der Nötigung bestraft.
Die neuen Strafvorschriften bestrafen umfassender als bislang den Menschenhandel, der die Ausbeutung der Arbeitskraft verfolgt. Erfasst werden in Zukunft etwa Fälle, in denen das Opfer unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit, durch Drohung oder List dazu gebracht wird, menschenverachtende Arbeitsverhältnisse anzunehmen.
Für Opfer von Menschenhandel wird es mit dem neuen Recht einfacher, Strafanzeige gegen ihre Peiniger zu erstatten. Denn: Strafrechtliche Ermittlungen, die sich auf mögliche ausländerrechtliche Verstöße des Opfers selbst beziehen, können leichter eingestellt werden.
Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen nehmen den Vorschlag, vorsätzlich oder leichtfertig handelnde „Freier“ von Menschenhandelsopfern zu bestrafen, nicht auf. Eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers ist dies jedoch nicht. Der Vorschlag einer „Freierbestrafung“ wirft rechtliche Fragestellungen auf, die sehr sorgfältig geprüft werden müssen. So ist etwa zu bedenken, dass es im Sexualstrafrecht bisher keine Fahrlässigkeitstatbestände gibt, ein Vorsatztatbestand in der Praxis aber kaum nachzuweisen wäre.
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