Welcome to Fachschaft-Jura.Info

Search   in  

 Create an AccountStartseite | News einschicken | Dein Account | Inhalte | Themen | Top 10  

Navigation
 Startseite
 Inhalte
   Download
   Links
   News Archiv
   Alle Themen
 Interaktiv
   Forum
   Buchshop
   Stellenbörse
   Umfrage
 Mitglieder
   Anmeldung
 Kontakt
   Kontakt
   Impressum
© by pixel-cms

Who's Online
Zur Zeit sind 7 Gäste und 0 Mitglied(er) online.

Sie sind anonymer Benutzer. Sie können sich hier anmelden

Top10 Downloads
· 1: Karteikarte zur Schuldrechtsreform
· 2: BGB Allgemeiner Teil
· 3: Strafrecht AT
· 4: BGB 2002
· 5: Verwaltungsrecht AT
· 6: Strafprozessrecht
· 7: Sachenrecht
· 8: Arbeitsrecht
· 9: Schuldrecht BT
· 10: Strafrecht AT

Top10 Links
· 1: Giraffen Uni Frankfurt
· 2: :: das-jura-forum.de ::
· 3: Jura24.com
· 4: Jura-Studium.info
· 5: Treffpunkt für Jurastudenten
· 6: juraplus.de
· 7: Jura Lotse
· 8: Der Fahnder
· 9: Prof. Dr. Michael Bothe
· 10: Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Stolleis, Direktor des MPI für Europäische Rechtsgeschichte

  
EuGH wendet Begriff des Familienangehörigen auf Stiefsohn an
Veröffentlicht am Mittwoch, 03.November. @ 15:00:00 CET
Thema: Urteile
UrteileIn einem Vorabentscheidungsverfahren hat der europäische Gerichtshof den Begriff des Familienangehörigen im Sinn des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 weit ausgelegt und einen Stiefsohn in die Definition einbezogen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte im Rechtsstreit um die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers Familienangehöriger im Sinne des Artikels 7 Satz 1 dieses Beschlusses sei (Urteil vom 30.09.2004, Az.: C-275/02).

Der Kläger mit türkischer Staatsangehörigkeit zog zu seinem Stiefvater, einem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen, nach Deutschland. Es steht fest, dass der Stiefvater seit den 80er Jahren als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dem Stiefsohn wurden mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die befristete Verlängerung der letzten Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Der Stiefsohn wurde unter Androhung seiner Ausweisung in die Türkei aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart, bei dem der Stiefsohn Klage gegen die Entscheidung eingelegt hatte, war der Ansicht, es müsse geprüft werden, ob sich der Kläger auf den Ausweisungsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne und hatte dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Zweite Kammer des EuGH bejahte jetzt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift.

Im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (Assoziierungsabkommen) wurde der Assoziationsrat eingerichtet. Ziel des Assoziierungsabkommens ist, eine beständige und ausgewogene Vertiefung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Am 19.09.1980 nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80 an, der in Art. 7 ff. einen besonderen Ausweisungsschutz für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers regelt.

Voller Artikel unter beck aktuell

© Verlag C.H. Beck oHG 1995-2004


Login
Benutzername

Passwort

Kostenlos registrieren!. Gestalten Sie diese Seite mit und passen das Seitenlayout Ihren Wünschen an

Verwandte Links

· Zum Thema:
   Urteile

· Nachrichten von till


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Urteile:
BGH hebt Urteil wegen Sexualmordes an Jennifer H. auf


Artikel Bewertung
Punkte im Schnitt: 1.66
Stimmen: 3


Bewerten Sie doch diesen Artikel:

Schlecht
In Ordnung
Gut
Sehr Gut
Ausgezeichnet



Einstellungen

Druckbare Version  Druckbare Version


Diesen Artikel an einen Bekannten senden  Diesen Artikel an einen Bekannten senden


Als PDF erstellen  Als PDF


"Login" | Anmelden/Neuanmeldung | 0 Kommentare
Grenze
  
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.




Die Seite wurde in 1.3974719047546 Sekunden bei 36 Datenbankzugriffen generiert