In einem Vorabentscheidungsverfahren hat der europäische Gerichtshof den Begriff des Familienangehörigen im Sinn des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 weit ausgelegt und einen Stiefsohn in die Definition einbezogen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte im Rechtsstreit um die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Stiefsohn eines türkischen Arbeitnehmers Familienangehöriger im Sinne des Artikels 7 Satz 1 dieses Beschlusses sei (Urteil vom 30.09.2004, Az.: C-275/02).
Der Kläger mit türkischer Staatsangehörigkeit zog zu seinem Stiefvater, einem ebenfalls türkischen Staatsangehörigen, nach Deutschland. Es steht fest, dass der Stiefvater seit den 80er Jahren als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Dem Stiefsohn wurden mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Die befristete Verlängerung der letzten Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt. Der Stiefsohn wurde unter Androhung seiner Ausweisung in die Türkei aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart, bei dem der Stiefsohn Klage gegen die Entscheidung eingelegt hatte, war der Ansicht, es müsse geprüft werden, ob sich der Kläger auf den Ausweisungsschutz nach Artikel 14 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne und hatte dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Zweite Kammer des EuGH bejahte jetzt die Anwendbarkeit dieser Vorschrift.
Im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (Assoziierungsabkommen) wurde der Assoziationsrat eingerichtet. Ziel des Assoziierungsabkommens ist, eine beständige und ausgewogene Vertiefung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Am 19.09.1980 nahm der Assoziationsrat den Beschluss Nr. 1/80 an, der in Art. 7 ff. einen besonderen Ausweisungsschutz für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers regelt.
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