Ein Frauenarzt an einem Münchner Klinikum hat jahrelang Patientinnen behandelt, obwohl er das gar nicht durfte: Seine Approbationsurkunde war gefälscht. Jetzt muss der falsche Mediziner wegen arglistiger Täuschung über 70.000 Euro seines Gehaltes zurückzahlen.
Siebeneinhalb Jahre lang arbeitete ein falscher Mediziner am Münchner Universitätsklinikum. Durch mangelhafte Arbeit fiel der vorgebliche Frauenarzt offenbar nicht auf: Der Schwindel kam erst ans Licht, als das Arbeitsverhältnis schon beendet war. Der selbst ernannte Arzt war mit gefälschter Approbationsurkunde angestellt worden. Das Bundesarbeitsgericht verdonnerte ihn am 3. November dazu, 70.000 Euro seines Gehaltes wegen arglistiger Täuschung zurückzuzahlen (5 AZR 592/03).
Zwar hatte der Mann Medizin studiert, doch hatte er während des Medizinstudiums nicht alle Prüfungen bestanden und so keine Approbation erwerben können. Der Fast-Mediziner wehrte sich gegen die Rückzahlung: Er habe schließlich seine Arbeit ohne Beanstandung getan und damit die Gegenleistung für das erhaltene Gehalt erbracht.
Er vertrat die Auffassung, dass die erbrachte Arbeitsleistung wegen der fehlenden Ausbildung allenfalls mit der niedrigsten Tarifgruppe zu bewerten sei und verlangte die Rückzahlung der Vergütungsdifferenz.
Dieser Sichtweise folgte zunächst auch das Landesarbeitsgericht München, das von einem faktischen Arbeitsverhältnis ausging. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dagegen den Arbeitsvertrag insgesamt für nichtig, da er gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt verstoße. Dieses Verbot hat den Zweck, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen.
Das Bundesarbeitsgericht gab dagegen dem Freistaat Bayern recht, der sich als Träger des Klinikums arglistig getäuscht sah und einen Teil der geleisteten Zahlungen sowie die volle Urlaubsvergütung und das Krankengeld zurückforderte. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München, das die Klage Bayerns zunächst abgewiesen hatte, wurde in letzter Instanz aufgehoben. © SPIEGEL ONLINE 2004
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