 Die Verfassungsbeschwerde von sieben selbständigen Einzelhändlern gegen die mit den gesetzlichen Regelungen zum Dosenpfand verbundene Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen ab dem 01.01.2003 ist von der dritten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Beschwerde sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet heißt es in dem am 17.11.2004 veröffentlichten Beschluss vom 20.10.2004 (Az: 1 BvR 117/03).
Die Beschwerdeführer vertreiben als selbständige Einzelhändler Getränke in Einwegverpackungen. Gegen die Bekanntmachung über die Ergebnisse der Nacherhebung durch die Bundesregierung vom 02.07.2002, die zu einer Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen ab dem 01.01.2003 führte, erhoben sie vor dem VG Klage, über die bislang noch nicht letztinstanzlich entschieden ist. Ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben sowohl vor dem VG als auch dem OVG erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Einzelhändler, dass die Pfandpflicht der Verpackungsverordnung verfassungswidrig ist und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Zugleich rügen sie, ihr Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt worden.
Die Richter lehnten die Beschwerde indes ab. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Verpackverordnung gegen Art. 1 GG , Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, stehe der Zulässigkeit der Beschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Sei der Gegenstand der Beschwerde die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, müsse der Rechtsweg in der Hauptsache dann zuerst ausgeschöpft werden, wenn sich dort die Chance biete, eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen. Die Beschwerdeführer würden Grundrechtsverletzungen rügen, die sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen. Insoweit sei der Rechtsweg noch nicht erschöpft.
Für die Beschwerdeführer sei es auch zumutbar, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden. Die Einzelhändler hätten nicht dargelegt, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens aussichtslos ist. Sie hätten zwar behauptet, aber nicht schlüssig dargelegt, dass ihnen schwere und unabwendbare Nachteile dadurch entstanden sind, dass sie über den 01.01.2003 hinaus die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten müssen. Sie hätten lediglich den unzutreffenden Eindruck erweckt, Einzelhändler seien mit Eintritt der Pfandpflichten gezwungen, entweder ihren Betrieb aufzugeben oder aber bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
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beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 17. November.
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