 Das Bundesministerium der Justiz weist erneut auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2004/2005 für die Verjährung von Forderungen hin. Wie in jedem Jahr sollten Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Weil sich wichtige Vorschriften geändert haben, ist die Verjährungsfrage in diesem Jahr mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
„Mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde u.a. das Verjährungsrecht vereinfacht und übersichtlicher gestaltet. Dazu gehören Übergangsvorschriften für Altforderungen, die in bestimmten Konstellationen dazu führen können, dass diese Forderungen zum Jahresende 2004 verjähren. Auf diese Besonderheit wollen wir nochmals hinweisen“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zum Hintergrund: Die Schuldrechtsreform im Jahr 2002 hat für viele zivilrechtliche Ansprüche eine neue einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch dann maßgeblich ist, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1.1.2002 zu laufen begann, kann sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon u.a. diejenigen Ansprüche, die bisher nach dreißig Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder Ansprüche auf Rückzahlung eines Darlehens.
Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt das Bundesministerium der Justiz, sich im Zweifelsfall durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dabei kann auch besprochen werden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
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