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Wehrpflicht verfassungsgemäß
Veröffentlicht am Donnerstag, 20.Januar. @ 17:45:32 CET
Thema: Urteile
UrteileDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, das die Einberufung eines Wehrpflichtigen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit als willkürlich angesehen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute das Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, das die Einberufung eines Wehrpflichtigen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wehrgerechtigkeit als willkürlich angesehen hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann die im Verfahren umstrittene Einberufung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab Januar 2004 nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als rechtswidrig angesehen werden. Namentlich hat die Beklagte den im Grundsatz zur Wehrdienstleistung verpflichteten Kläger nicht willkürlich zum Wehrdienst einberufen. Zwar war die Einberufungspraxis der Wehrersatzbehörden zum Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers objektiv rechtswidrig, weil eine große Anzahl Wehrpflichtiger ohne gesetzliche Grundlage nur aufgrund von Verwaltungsanordnungen – sog. administrativen Wehrdienstausnahmen – nicht zum Wehrdienst herangezogen wurde. Sie war jedoch nicht willkürlich, sondern beruhte auf einer Fortentwicklung und Ausdehnung der im Wehrpflichtgesetz geregelten gesetzlichen Wehrdienstausnahmen und ist demgemäß vom Gesetzgeber durch Gesetz vom 27. September 2004 im Wesentlichen unverändert in das Wehrpflichtgesetz übernommen worden. Allein die mangelnde gesetzliche Verankerung der Wehrdienstausnahmen begründet den Vorwurf der Willkür nicht. Auch sonst ist für eine Willkürentscheidung zu Lasten des Klägers nichts ersichtlich.

Die den Kläger treffende Wehrpflicht verstieß zu dem genannten Zeitpunkt nicht deswegen gegen die Verfassung, weil die Wehrgerechtigkeit nicht gewahrt war. Der Grundsatz der Wehrgerechtigkeit ist eine Ausprägung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 des Grundgesetzes und auf eine umfassende und gleichmäßige Verwirklichung der in Art. 12 a des Grundgesetzes vorgesehenen Wehrpflicht gerichtet. Die Wehrgerechtigkeit verlangt zwar nicht, dass stets mindestens ein bestimmter Prozentsatz aller Angehörigen der zur Heranziehung anstehenden männlichen Geburtsjahrgänge tatsächlich zum Wehrdienst herangezogen wird, wohl aber eine weitgehende Ausschöpfung der Zahl der aufgrund der Regelungen des Wehrpflichtgesetzes einberufbaren Wehrpflichtigen nach Geburtsjahrgängen. Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen. Infolge der Reform der Bundeswehr und ihrer veränderten Aufgabenstellung ist in den Jahren seit 2000 die Zahl der für Wehrpflichtige bereitgestellten Plätze erheblich verringert worden. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des bereits erwähnten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 27. September 2004 (BGBl I S. 2358) Rechnung getragen, das am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz ist in Anlehnung an die bis dahin geltenden Verwaltungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung die regelmäßige Höchstaltersgrenze für die Heranziehung zum Wehrdienst abgesenkt, der Inhalt der gesetzlichen Wehrdienstausnahmen erheblich erweitert und der Verwendungsgrad "T 3" abgeschafft worden. Mit diesen Maßnahmen des Gesetzgebers, die im Vergleich zu der früheren Rechtslage eine erhebliche Abnahme der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen bewirken und in der Einberufungspraxis der Bundeswehr schon seit dem 1. Juli 2003 vorweggenommen worden sind, sind mögliche Einwände gegen die geltende Wehrpflicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Wehrgerechtigkeit infolge mangelhafter Ausschöpfung der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen entfallen. Von einer unangemessen langen Untätigkeit des Gesetzgebers kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein.

Der Senat war gehindert, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil der Kläger seiner Einberufung auch einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen unzumutbarer Unterbrechung seiner Ausbildung entgegengehalten hat. Da die tatsächlichen Voraussetzungen seines Zurückstellungsbegehrens bislang nicht geklärt sind, hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

BVerwG 6 C 9.04 – Urteil vom 19. Januar 2005



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