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Law Zone: Öffentliches Recht: Klausur vom 06. Juni 2003
Veröffentlicht am Dienstag, 28.Oktober. @ 23:20:30 CET
Thema: Klausuren und Hausarbeiten
Klausuren und HausarbeitenProf. Dr. Günter Frankenberg
Examinatorium Öffentliches Recht
Sachverhalt der Klausur vom 06. Juni 2003

Auf ihrem Bundesparteitag beschließt die christlich geprägte, jedoch konfessionell nicht gebundene Partei C, dass eine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Erleuchteten (GdE) mit der Mitgliedschaft in der C-Partei unvereinbar ist. In der Vergangenheit wurde in den Medien immer häufiger über Parteimitglieder und Angehörige der Bundestagsfraktion der C-Partei berichtet, die zugleich der GdE angehören. Die GdE und die von ihr ausgehenden Gefahren stehen seit längerem in der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und sind Gegenstand heftiger Kontroversen. In den Presse- und Rundfunkbereichten wird die GdE meist als Sekte bezeichnet. Der Beschluss der C-Partei wird damit begründet, dass die autoritären Strukturen der GdE mit den Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien und den Werten einer christlich-abendländischen Kultur widersprechen. Sowohl die freiheitlich-demokratische Grundordnung als auch die christlich-abendländische Kultur seien Bestandteil des Parteiprogramms und Inhalt des Selbstbildes der CPartei.

P, der seit 1977 der C-Partei angehört, ist bereits seit 11 Jahren Mitglied der GdE. Bei der letzten Bundestagswahl errang P über die Landesliste ein Bundestagsmandat und wurde als Abgeordneter Mitglied der C-Fraktion im Bundestag. In der GdE hat P durch das fleißige Absolvieren von besonderen Kursen innerhalb kurzer Zeit die Stufe der höchsten Vollkommenheit erreicht und gilt als OT 5 (Operierender Thetan), eine Art Führungsfigur. Der Lehre der GdE zufolge gibt es eine unsterbliche Seele, die den Menschen von einem göttlichen Wesen verliehen worden ist. Durch Disziplin und Gehorsam könne das Individuum sukzessive totale Freiheit und vollkommene Göttlichkeit erlangen. Um dieses Stadium zu erreichen ist es förderlich, entsprechende Seminare und Kurse wahrzunehmen, die die GdE gegen Entgelt anbietet. Ziel der Gemeinschaft ist eine vollständige Missionierung der Gesellschaft . Um diese Absicht umzusetzen, sollen Mitglieder der GdE in allen möglichen gesellschaftlichen Bereichen und Positionen platziert werden.

Als in der Öffentlichkeit bekannt wird, dass P s Baufirma in G, der Heimatgemeinde des P, den Bau eines umfangreichen Gebäudekomplexes mit Wohnungen, Hotel, Seminar- und Konferenzräumen plant, welcher nach Fertigstellung als Zentrum für die Tätigkeiten der GdE genutzt werden soll, formiert sich in der Bevölkerung der Gemeinde G gegen das Bauvorhaben eine Bürgerinitiative, die von den beiden christlichen Kirchen unterstützt wird. Überregional wird nun auch die Mitgliedschaft des P in der GdE publik. In Zeitungsberichten, Fernseh- und Radiosendungen sowie in einer Rede im Bundestag verteidigt P seine Mitgliedschaft und hebt die positiven Merkmale der GdE hervor.

Der Vorsitzende der C-Fraktion und der Vorsitzende der C-Partei suchen daraufhin das Gespräch mit P und verlangen von diesem, dass er aus der GdE austrete und jedes öffentliche Werben für die GdE in der Öffentlichkeit unterlasse. Anderenfalls werde man P unter Rückgriff auf den Parteitagsbeschluss aus der Partei ausschließen. Die Partei sei zum Ausschluss des P aus der Partei berechtigt, da dieser die Grundsätze der CPartei verletze und der Partei im Hinblick auf die kommenden Wahlen schweren Schaden zufüge. Dem Einwand des P, ein Ausschluss würde seine Meinungs- und Religionsfreiheit verletzen und ihm seine Grundrechte nehmen, wird entgegnet, dass die C-Partei nicht an Grundrechte gebunden sei. Schließlich werde man P auch, wenn er den Forderungen nicht nachkommt, außerdem aus der C-Fraktion ausschließen. Auch dazu sei man berechtigt.

P will sich mit den angedrohten Maßnahmen nicht abfinden und auch weiterhin Mitglied sowohl in der C-Partei, der C-Fraktion als auch der GdE sein. Neben der bereits erwähnten Verletzung seiner Grundrechte macht er vor allem gelten, dass es nicht sein könne, dass er der Partei blinden Gehorsam schulde. Andere Parteien würden sich wesentlich toleranter gegenüber einer Mitgliedschaft in der GdE verhalten. Schließlich fehle der Partei zumindest für den Ausschluss aus der Fraktion auch jede Rechtsgrundlage. Eine solche sei jedoch zwingend erforderlich, wie die Bestimmungen des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung des Bundestages erkennen lassen würden.

P wendet sich an Sie und bittet um Erstellung eines umfassenden Rechtsgutachtens.

1. Bearbeiten Sie alle angesprochenen Rechtsfragen in einem Rechtsgutachten

2. Legen Sie dar, welche prozessualen Möglichkeiten des P, mit denen er sich gegen einen ausgesprochenen Partei- und Fraktionsausschluss wehren kann, in Betracht kommen.

3. Erörtern Sie welche, Probleme sich bei einer gerichtlichen Überprüfung eines Parteiausschlusses hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Gerichts ergeben.

Download des Sachverhalts

Download der Lösungsskizze


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