Law Zone: Öffentliches Recht: Klausur vom 06. Juni 2003 Veröffentlicht am Dienstag, 28.Oktober. @ 23:20:30 CET
Thema: Klausuren und Hausarbeiten
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Prof. Dr. Günter Frankenberg
Examinatorium Öffentliches Recht
Sachverhalt der Klausur vom 06. Juni
2003
Auf ihrem Bundesparteitag beschließt die christlich geprägte, jedoch konfessionell nicht gebundene Partei C, dass eine Mitgliedschaft in der Gemeinschaft der Erleuchteten (GdE) mit der Mitgliedschaft in der C-Partei unvereinbar ist. In der Vergangenheit wurde in den Medien immer häufiger über Parteimitglieder und Angehörige der Bundestagsfraktion der C-Partei berichtet, die zugleich der GdE angehören. Die GdE und die von ihr ausgehenden Gefahren stehen seit längerem in der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und sind Gegenstand heftiger Kontroversen. In den Presse- und Rundfunkbereichten wird die GdE meist als Sekte bezeichnet. Der Beschluss der C-Partei wird damit begründet, dass die autoritären Strukturen der GdE mit den Prinzipien einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren seien und den Werten einer christlich-abendländischen Kultur widersprechen. Sowohl die freiheitlich-demokratische Grundordnung als auch die christlich-abendländische Kultur seien Bestandteil des Parteiprogramms und Inhalt des Selbstbildes der CPartei.
P, der seit 1977 der C-Partei angehört, ist bereits seit 11 Jahren
Mitglied der GdE. Bei der letzten Bundestagswahl errang P über die
Landesliste ein Bundestagsmandat und wurde als Abgeordneter Mitglied
der C-Fraktion im Bundestag. In der GdE hat P durch das fleißige
Absolvieren von besonderen Kursen innerhalb kurzer Zeit die Stufe
der höchsten Vollkommenheit erreicht und gilt als OT
5 (Operierender Thetan), eine Art Führungsfigur. Der Lehre
der GdE zufolge gibt es eine unsterbliche Seele, die den Menschen von
einem göttlichen Wesen verliehen worden ist. Durch Disziplin und
Gehorsam könne das Individuum sukzessive totale
Freiheit und vollkommene Göttlichkeit erlangen.
Um dieses Stadium zu erreichen ist es förderlich, entsprechende
Seminare und Kurse wahrzunehmen, die die GdE gegen Entgelt anbietet.
Ziel der Gemeinschaft ist eine vollständige Missionierung
der Gesellschaft . Um diese Absicht umzusetzen, sollen Mitglieder der
GdE in allen möglichen gesellschaftlichen Bereichen und Positionen
platziert werden.
Als in der Öffentlichkeit bekannt wird, dass P s Baufirma in G,
der Heimatgemeinde des P, den Bau eines umfangreichen
Gebäudekomplexes mit Wohnungen, Hotel, Seminar- und
Konferenzräumen plant, welcher nach Fertigstellung als Zentrum
für die Tätigkeiten der GdE genutzt werden soll, formiert
sich in der Bevölkerung der Gemeinde G gegen das Bauvorhaben eine
Bürgerinitiative, die von den beiden christlichen Kirchen
unterstützt wird. Überregional wird nun auch die
Mitgliedschaft des P in der GdE publik. In Zeitungsberichten, Fernseh-
und Radiosendungen sowie in einer Rede im Bundestag verteidigt P seine
Mitgliedschaft und hebt die positiven Merkmale der GdE hervor.
Der Vorsitzende der C-Fraktion und der Vorsitzende der C-Partei suchen
daraufhin das Gespräch mit P und verlangen von diesem, dass er aus
der GdE austrete und jedes öffentliche Werben für die GdE in
der Öffentlichkeit unterlasse. Anderenfalls werde man P unter
Rückgriff auf den Parteitagsbeschluss aus der Partei
ausschließen. Die Partei sei zum Ausschluss des P aus der Partei
berechtigt, da dieser die Grundsätze der CPartei verletze und der
Partei im Hinblick auf die kommenden Wahlen schweren Schaden
zufüge. Dem Einwand des P, ein Ausschluss würde seine
Meinungs- und Religionsfreiheit verletzen und ihm seine Grundrechte
nehmen, wird entgegnet, dass die C-Partei nicht an Grundrechte gebunden
sei. Schließlich werde man P auch, wenn er den Forderungen nicht
nachkommt, außerdem aus der C-Fraktion ausschließen. Auch
dazu sei man berechtigt.
P will sich mit den angedrohten Maßnahmen nicht abfinden und auch
weiterhin Mitglied sowohl in der C-Partei, der C-Fraktion als auch der
GdE sein. Neben der bereits erwähnten Verletzung seiner
Grundrechte macht er vor allem gelten, dass es nicht sein könne,
dass er der Partei blinden Gehorsam schulde. Andere
Parteien würden sich wesentlich toleranter gegenüber einer
Mitgliedschaft in der GdE verhalten. Schließlich fehle der Partei
zumindest für den Ausschluss aus der Fraktion auch jede
Rechtsgrundlage. Eine solche sei jedoch zwingend erforderlich, wie die
Bestimmungen des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung des
Bundestages erkennen lassen würden.
P wendet sich an Sie und bittet um Erstellung eines umfassenden
Rechtsgutachtens.
1. Bearbeiten Sie alle angesprochenen Rechtsfragen in einem
Rechtsgutachten
2. Legen Sie dar, welche prozessualen Möglichkeiten des P, mit
denen er sich gegen einen ausgesprochenen Partei- und
Fraktionsausschluss wehren kann, in Betracht kommen.
3. Erörtern Sie welche, Probleme sich bei einer gerichtlichen
Überprüfung eines Parteiausschlusses hinsichtlich des
Prüfungsumfangs des Gerichts ergeben.
Download des Sachverhalts
Download der Lösungsskizze
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