Klaus Krüger (K) ist chronisch pleite. Es reicht einfach vorne und hinten nicht. Auch die Betankung
für sein Auto kann er sich kaum noch leisten. Da bringt ihn der technische Fortschritt auf eine Idee.
Die ortsansässige Schall-AG (S) gibt seit neuestem Kundenkarten zur Bedienung der
automatischen Zapfsäulen an ihren Tankstellen aus. Diese sind mit dem Firmenlogo ausgestattet
und daher als Karten der S-AG erkennbar. Auf einem Magnetstreifen sind sowohl die Daten des
Kunden als auch die Anweisung an die Automatik in den Zapfsäulen gespeichert. Sobald ein Kunde
seine Karte in die Zapfsäule einführt und seine Geheimnummer eingibt, wird die Sperre der
Zapfsäule durch ein Computerprogramm gelöst und er kann tanken. Erst am Ende des Monats
erhält dann der Kunde eine Abrechnung.
Diese Option für kostenfreies Tanken will sich Klaus Krüger für
die Zukunft, gerade in Zeiten der Öko-Steuer, offen halten. Zu diesem Zwecke
stellt er sich eine äußerlich nicht gekennzeichnete Karte zur Bedienung
der Zapfsäulen der S-AG her. Als findiger Computerspezialist ist dies für
ihn nicht weiter schwierig: Er programmiert auf die Magnetstreifen die zur Bedienung
des Programms notwendige Daten, einschließlich einer von ihm errechneten
Geheimnummer und von ihm erdachter Kundenprofile. Zu einer Belastung tatsächlich
existierender Kunden soll es nach seiner Vorstellung nicht kommen.
Zu einem Einsatz der Karte kommt es allerdings nicht, weil sich K um seine
Geschäfte kümmern muss. Im »wirklichen Leben« handelt
Klaus Krüger mit Motoren und Ersatzteilen jeder Art, die er von verschiedenen
Großhändlern bezieht. Im Juni 2003 veräußert er einen
Aufzugsmotor im Wert von 16.000,-- Euro an einen Kunden. Diesen Motor hat er
zuvor von dem Großhändler Pflanzner (P) zum Preis von 11.000,-- Euro
unter Eigentumsvorbehalt erworben. Abredewidrig bezahlt K aus aktueller Geldnot,
mit der vorher nicht zu rechnen war, seine Rechnung diesmal allerdings nicht,
sondern behält den Erlös für sich. Den vereinbarten Kaufpreis
hat er bis heute nicht bezahlt. In dem Originallieferschein des Motors von P
an K steht unter der Überschrift „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“:
„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
das Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist allerdings zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes befugt“.
Als auch dieser Erlös aufgebraucht ist, greift K zu rabiateren Methoden.
Auf dem Nachhauseweg sieht abends in einer Telefonzelle den C stehen. Er beschließt,
diesen zu überfallen. K tritt auf den C zu, zerrt ihn aus dem Telefonhäuschen
und schüttelt ihn. Während er ihn weiter festhält, verlangt er
von C, dieser solle ihm sein Geld geben. C weigert sich zunächst. K überlegt
daraufhin kurz das weitere Vorgehen und stößt dem C das Knie in das
Gesicht, wodurch ein Zahn ausgeschlagen wird und C Prellungen erleidet. Zugleich
droht er dem C an, er werde ihn „kaltmachen“. C übergibt nunmehr
sein Portemonnaie, worauf K von ihm ablässt. K hatte während der ganzen
Zeit sein Taschenmesser in der Hosentasche einstecken, das jedoch nicht zum
Vorschein kam.
Prüfen Sie die Strafbarkeit des Klaus Krüger!
Teil II:
Was versteht man unter der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten? Gibt
es dafür Sachverhalt eine Regelung im deutschen Recht? Ist oder wäre
eine solche Fernwirkung sinnvoll?
Sachverhalt
der Klausur vom 24. Oktober 2003
Lösungsskizze
der Klausur vom 24. Oktober 2003
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