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Law Zone: Strafrecht Klausur vom 24.10.2003
Veröffentlicht am Dienstag, 11.November. @ 11:35:45 CET
Thema: Klausuren und Hausarbeiten
Klausuren und HausarbeitenKlaus Krüger (K) ist chronisch pleite. Es reicht einfach vorne und hinten nicht. Auch die Betankung für sein Auto kann er sich kaum noch leisten. Da bringt ihn der technische Fortschritt auf eine Idee.

Die ortsansässige Schall-AG (S) gibt seit neuestem Kundenkarten zur Bedienung der automatischen Zapfsäulen an ihren Tankstellen aus. Diese sind mit dem Firmenlogo ausgestattet und daher als Karten der S-AG erkennbar. Auf einem Magnetstreifen sind sowohl die Daten des Kunden als auch die Anweisung an die Automatik in den Zapfsäulen gespeichert. Sobald ein Kunde seine Karte in die Zapfsäule einführt und seine Geheimnummer eingibt, wird die Sperre der Zapfsäule durch ein Computerprogramm gelöst und er kann tanken. Erst am Ende des Monats erhält dann der Kunde eine Abrechnung.

Diese Option für kostenfreies Tanken will sich Klaus Krüger für die Zukunft, gerade in Zeiten der Öko-Steuer, offen halten. Zu diesem Zwecke stellt er sich eine äußerlich nicht gekennzeichnete Karte zur Bedienung der Zapfsäulen der S-AG her. Als findiger Computerspezialist ist dies für ihn nicht weiter schwierig: Er programmiert auf die Magnetstreifen die zur Bedienung des Programms notwendige Daten, einschließlich einer von ihm errechneten Geheimnummer und von ihm erdachter Kundenprofile. Zu einer Belastung tatsächlich existierender Kunden soll es nach seiner Vorstellung nicht kommen.

Zu einem Einsatz der Karte kommt es allerdings nicht, weil sich K um seine Geschäfte kümmern muss. Im »wirklichen Leben« handelt Klaus Krüger mit Motoren und Ersatzteilen jeder Art, die er von verschiedenen Großhändlern bezieht. Im Juni 2003 veräußert er einen Aufzugsmotor im Wert von 16.000,-- Euro an einen Kunden. Diesen Motor hat er zuvor von dem Großhändler Pflanzner (P) zum Preis von 11.000,-- Euro unter Eigentumsvorbehalt erworben. Abredewidrig bezahlt K aus aktueller Geldnot, mit der vorher nicht zu rechnen war, seine Rechnung diesmal allerdings nicht, sondern behält den Erlös für sich. Den vereinbarten Kaufpreis hat er bis heute nicht bezahlt. In dem Originallieferschein des Motors von P an K steht unter der Überschrift „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“:

„Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist allerdings zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes befugt“.

Als auch dieser Erlös aufgebraucht ist, greift K zu rabiateren Methoden. Auf dem Nachhauseweg sieht abends in einer Telefonzelle den C stehen. Er beschließt, diesen zu überfallen. K tritt auf den C zu, zerrt ihn aus dem Telefonhäuschen und schüttelt ihn. Während er ihn weiter festhält, verlangt er von C, dieser solle ihm sein Geld geben. C weigert sich zunächst. K überlegt daraufhin kurz das weitere Vorgehen und stößt dem C das Knie in das Gesicht, wodurch ein Zahn ausgeschlagen wird und C Prellungen erleidet. Zugleich droht er dem C an, er werde ihn „kaltmachen“. C übergibt nunmehr sein Portemonnaie, worauf K von ihm ablässt. K hatte während der ganzen Zeit sein Taschenmesser in der Hosentasche einstecken, das jedoch nicht zum Vorschein kam.

Prüfen Sie die Strafbarkeit des Klaus Krüger!

Teil II:

Was versteht man unter der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten? Gibt es dafür Sachverhalt eine Regelung im deutschen Recht? Ist oder wäre eine solche Fernwirkung sinnvoll?

Sachverhalt der Klausur vom 24. Oktober 2003

Lösungsskizze der Klausur vom 24. Oktober 2003



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