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Law Zone: Zivilrecht - Prof. Baums - 26.04.2002 Veröffentlicht am Dienstag, 09.Dezember. @ 08:00:00 CET
Thema: Klausuren und Hausarbeiten
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A, Torwart im Sportverein V, möchte einen Sportwagen zum
Preis von 40.000 DM kaufen, hat diese Summe aber nicht zur Verfügung. Im Autohaus des H erklärt man ihm, man könne ihm ein in 40 Monatsraten
rückzahlbares, niedrig verzinsliches Darlehen über 40.000 DM von der B-Bank besorgen, doch verlange die B-Bank in solchen Fällen die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer entsprechend gestellten Person. A tritt deshalb an den Fabrikanten F heran, einen Förderer des
S-Vereins, gegen dessen Mannschaft V demnächst ein entscheidendes Spiel auszutragen hat. F lässt erkennen, dass er bis zu 10.000 DM aufwenden
werde, wenn A dazu beitrage, dass S das Spiel gewinnt. A sagt dies zu.
Als Gegenleistung bittet er F um Erteilung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft. A gibt vor, die Höhe des Kaufpreises läge noch nicht entgültig fest, und bittet F deshalb, beim Ausfüllen
des Bürgschaftsformulars die Höhe der zu verbürgenden Summe offen zu lassen. Er, der A, werde den genauen Betrag, der 10.000,- DM jedenfalls
nicht überschreiten werde, eintragen. Darauf lässt sich F ein. Tatsächlich verliert V das Spiel gegen S aufgrund einiger grober Torwartfehler
des A. Nachdem H an die B-Bank die von A um die Zahl 40.000,- ergänzte Bürgschaft weiterleitet, erhält A ein zu 6 % verzinsliches Darlehen
von der B (Verbraucherschutzvorschriften sind beachtet). Dieses wird direkt an H ausgezahlt und A bekommt den lange ersehnten Sportwagen.
Diesen Sportwagen übereignet er zur Sicherung der Darlehensforderung an die B-Bank.
Als die ersten Raten fällig werden, bleiben
Zahlungen seitens des A aus. Nachdem er sich mit 5.000,- DM in Rückstand befindet und auch die Setzung einer dreiwöchigen Frist seitens der
B-Bank mit der Erklärung, bei Nichtzahlung die gesamte Restschuld fällig zu stellen, erfolglos bleibt, nimmt die B-Bank nach weiteren vier
Monaten den F aus der Bürgschaft in Höhe von 40.000,- DM in Anspruch. F erfährt erst dadurch, dass A die Bürgschaftsurkunde um den Betrag von
40.000,- DM ergänzt hat und erklärt gegenüber B, an deren Inhalt nicht gebunden zu sein. Bevor die B-Bank an ihn herantrete, solle sie
jedenfalls versuchen, den Sportwagen zu verwerten.
1. Kann B von F Zahlung von 40.000,- DM verlangen ? 2. Unterstellt, Frage 1 ist
zu bejahen: Kann F von A, nachdem er an B die 40.000,- DM zuzügl. Zinsen gezahlt hat, Herausgabe des Sportwagens verlangen ?
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