Deutschland zeichnet UN-Konvention gegen Korruption Veröffentlicht am Donnerstag, 11.Dezember. @ 19:07:52 CET
Thema: neue Gesetze
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Deutschland hat heute in Mérida (Mexiko)
neben den EU-Partnern und zahlreichen weiteren Staaten die UN-Konvention gegen Korruption gezeichnet. "Die Zeichnung der UN-Konvention ist
ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die internationale Korruption. Im Zuge der Globalisierung der Wirtschaft reicht eine noch so
entschlossene Korruptionsbekämpfung auf nationaler Ebene nicht aus. Korruption muss auf internationaler Ebene bekämpft werden. Dazu bedarf es
eines koordinierten Vorgehens der Staatengemeinschaft. Deshalb hat Deutschland das Zustandekommen der Konvention mit Nachdruck gefördert und
gehört zu den Erstunterzeichnern", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Die am 31. Oktober 2003 durch die Generalversammlung der
Vereinten
Nationen angenommene Konvention ist das Resultat zweijähriger
Verhandlungen, an denen sich Deutschland aktiv beteiligt hat.
Sobald 30
Staaten die Konvention ratifiziert haben, tritt sie in Kraft.
Die Konvention schafft ein weltweit anwendbares und
umfassendes
Regelungswerk gegen Korruption. Sie enthält unter anderem
Regelungen für den präventiv-organisatorischen
und
strafrechtlichen Bereich, einschließlich der internationalen
Zusammenarbeit.
Bei den präventiven Maßnahmen (Artikel
5 bis 14) ist das
weltweit zwingende Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
Bestechungsgeldern hervorzuheben.
Die
Ausgestaltung der mit Korruption zusammenhängenden
Strafvorschriften (Artikel 15 bis 42) folgt bestehenden internationalen
Regelungen.
Insbesondere verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten,
die Bestechung nationaler und ausländischer Amtsträger
strafrechtlich zu
sanktionieren. Die Konvention bezieht auch
Abgeordnete in den Amtsträgerbegriff ein, so dass die weite
Strafvorschrift über
Amtsträgerbestechung auch auf
Parlamentarier Anwendung findet.
Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (Artikel 43
bis 50)
konnten die traditionellen Rechtsprinzipien bei der Auslieferung und
der sonstigen Rechtshilfe durchweg aufrechterhalten
werden. Das Prinzip
der beiderseitigen Strafbarkeit bei Rechtshilfemaßnahmen ohne
Zwangscharakter wurde jedoch gelockert. Zukünftig
kann
Rechtshilfe, die zu keinen Zwangsmaßnahmen führt, nur noch
eingeschränkt mit der Begründung verweigert werden, dass
das
ersuchensgegenständliche Verhalten in Deutschland nicht strafbar
ist.
Für Entwicklungsländer ist insbesondere die
Rückgabe von
illegal ins Ausland transferierten Vermögenswerten von Bedeutung
(Artikel 51 bis 59). Die Konvention erleichtert zukünftig
die
Rückgabe. Es besteht nun auf der Basis eines rechtskräftigen
Urteils im ersuchenden Staat eine
grundsätzliche
Rückgabepflicht, wobei der für die Rechtshilfe
festgeschriebene Katalog von Verweigerungsgründen anwendbar ist.
Schließlich werden die Grundlagen für einen
Überwachungsmechanismus zur Umsetzung und Anwendung des
Übereinkommens (Artikel 63
ff.) geschaffen. Die Einzelheiten soll
eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zu einem
späteren Zeitpunkt
festlegen.
Die Bundesrepublik Deutschland genügt den Vorgaben der Konvention
in weiten Teilen bereits jetzt. Deshalb ist
der Umsetzungsbedarf
für Deutschland begrenzt. Notwendig wird unter anderem eine
Neugestaltung des Straftatbestandes über
die
Abgeordnetenbestechung sein. Das bisher geltende Recht enthält
für inländische Abgeordnete in § 108e StGB eine
eigenständige
Regelung. Danach ist strafbar, wer es unternimmt,
für eine Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung eine Stimme
zu kaufen oder zu
verkaufen. Nach der Konvention muss zudem
künftig das verwerfliche Beeinflussen eines Abgeordneten auch bei
der sonstigen Wahrnehmung
seines Mandats erfasst werden.
Im PDF-Format finden Sie hier
den Text der UN-Konvention in englischer Sprache.
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