Narrenrecht für die tollen Tage Veröffentlicht am Dienstag, 24.Februar. @ 10:37:30 CET
Thema: Allgemeine News und sonstiges
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Auch in der «Fünften Jahreszeit» kommt es immer wieder zu
kleinen, aber auch größeren Schadensfällen. Einen Überblick über närrisch-bunte Urteile zum Thema Karneval hat die Verbraucherzentrale
Sachsen in einer Pressemitteilung vom 16.02.2004 zusammen gestellt.
Wer am Rosenmontag einem Faschingsumzug zuschauen möchte, sollte
einkalkulieren, dass von den Festwagen Bonbons geworfen werden. Wird man von einem Bonbon schmerzhaft getroffen und entsteht ein Schaden,
kann man keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem Veranstalter durchsetzen. Diese Erfahrung machte ein Mann vor dem Landgericht Trier (Az: 1
S 18/01), dessen Schneidezahn nach einem Bonbon-Treffer brach.
Will man vor der Teilnahme an dem Umzug noch den Magen stärken,
ist beim Verlassen der Wohnung darauf zu achten, dass der Herd ausgeschaltet wurde. Das Haus eines Familienvaters, der Faschingskrapfen
gebacken hatte, ging während seiner späteren Abwesenheit in Flammen auf. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Az: 1 U
30/98) wiesen die Richter darauf hin, dass Fett auf dem Küchenherd nicht ungefährlich sei, und der Versicherungsnehmer deshalb besonders
aufmerksam sein müsse, andernfalls die Hausrat- und Gebäudeversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet sei.
Faschingsmuffel
können nur den Aschermittwoch herbei sehnen: Mit einer Klage gegen all den Lärm und die Ausgelassenheit haben sie keine Chance.
Lärmbelästigungen beim Karneval - insbesondere in der Nacht vom Rosenmontag zum Faschingsdienstag - müssen laut einem Urteil des OVG Koblenz
hingenommen werden.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 23. Februar 2004.
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