Rechtsmittel gegen Neubauern-Urteil des EGMR Veröffentlicht am Freitag, 27.Februar. @ 17:31:14 CET
Thema: Jura News
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Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute
mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
die weitere Vorgehensweise nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 (Jahn u.a../. Bundesrepublik
Deutschland) erörtert.
Gegenstand der Besprechung war vor allem die Frage, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel durch die
Bundesregierung eingelegt werden soll. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für die Frage der Bodenreform in der DDR, die nicht in
Frage gestellt werden darf, haben die Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen, dass die Bundesregierung
beabsichtigt, eine abschließende Klärung der Rechtsfragen durch Anrufung der großen Kammer des Gerichtshofs
herbeizuführen.
Die Bundesregierung hat mit der Prozessvertretung einen ausgewiesenen Experten für Menschenrechtsfragen, Herrn
Prof. Dr. Jochen Abr. Frowein, den ehemaligen Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in
Heidelberg, beauftragt. Prof. Dr. Frowein war 20 Jahre (1973 – 1993) Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission, davon 12 Jahre (1981
– 1993) im Amt des Vizepräsidenten. Diese Kommission war bis zur Errichtung des ständigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für
Beschwerdeverfahren nach der Menschenrechtskonvention zuständig.
Der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung an die Große
Kammer wird spätestens am 21. April 2004 (Ablauf der Rechtsmittelfrist) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
eingereicht.
In der Entscheidung vom 22. Januar 2004 hatte eine Kammer des Gerichtshofs festgestellt, dass das Eigentumsrecht
der Beschwerdeführer Jahn und anderer durch die entschädigungslose Entziehung von Grundstücken verletzt worden sei.
Die
Beschwerdeführer sind Erben von sogenannten Neubauern. Letztere hatten durch die Bodenreform nach 1949 in der ehemaligen DDR Eigentum an
landwirtschaftlichen Grundstücken erworben. Die Beschwerdeführer waren noch zu DDR-Zeiten Erben von Neubauern geworden. Zweckbestimmung der
Bodenreform der DDR war die landwirtschaftliche Nutzung der davon betroffenen Grundstücke. Nach dem Recht der DDR mussten Grundstücke aus der
Bodenreform wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden, wenn die Begünstigten nicht in der Landwirtschaft tätig
waren.
Die Beschwerdeführer waren nicht in der Landwirtschaft tätig. Allerdings wurde zu DDR-Zeiten entgegen des geltenden
DDR-Rechts in manchen Fällen von den Behörden ver-säumt, das Eigentum an diesen Grundstücken wieder in den staatlichen Bodenfonds
zurückzuführen. Das hat das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 korrigiert. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde den
Beschwerdeführern das Grundstück entzogen. Das Grundstück fiel in diesen Fällen den neuen Bundesländern zu, sofern nicht Private vorrangig
berechtigt waren.
Solche Fälle, in denen Bodenreformeigentümer zu DDR-Zeiten Grundstücke hinterlassen haben und diese von den
Erben nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden, betreffen eine Bodenfläche von geschätzt 100.000 Hektar Bodenfläche. Das Gesamtvolumen
der Bodenreform zwischen 1945 und 1949 beträgt rund 3,3 Mio. Hektar.
Bundesministerium der Justiz
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