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Zypries: „Großer Lauschangriff'' verfassungsgemäß
Veröffentlicht am Mittwoch, 03.März. @ 15:27:35 CET
Thema: Jura News
Jura NewsDas Bundesverfassungsgericht hat heute bestätigt, dass die Grundgesetzänderung zur akustischen Wohnraumüberwachung – der so genannte „Große Lauschangriff" - nicht gegen die Verfassung verstößt. „Mit der Entscheidung hat Karlsruhe heimliche Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich für verfassungsgemäß erachtet, gleichzeitig aber klare rechtsstaatliche Grenzen gezogen. Damit hat das Gericht die Haltung der Bundesregierung bestätigt, dass Ermittlungsmaßnahmen, die einen Grundrechtseingriff darstellen, zwar bei schweren Straftaten zulässig sind, – dass dabei jedoch strenge rechtsstaatliche Maßstäbe zu beachten sind", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Gericht hat die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine akustische Wohnraumüberwachung bestätigt. Danach ist der Gesetzgeber grundsätzlich ermächtigt, im Rahmen seines Ermessens gesetzliche Voraussetzungen für den Eingriff in das durch Artikel 13 Grundgesetz geschützte Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung zu schaffen. Die Verfolgung und Aufklärung bestimmter besonders schwerer Straftaten, so das Bundesverfassungsgericht, stelle ein unabweisbares Bedürfnis eines Rechtstaates dar, das den Eingriff rechtfertigen kann.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „Soweit das Gericht einzelne Bestimmungen der Strafprozessordnung für unzureichend hält, bleibt festzuhalten, dass es sich beim „Großen Lauschangriff" um eines der umstrittensten rechtspolitischen Vorhaben handelte, das unter der Kohl-Regierung 1998 verabschiedet wurde. Uns ist schon seit längerem bewusst, dass die Telekommunikationsüberwachung und die akustische Wohnraumüberwachung neu geregelt werden müssen. Deshalb arbeiten wir seit Mitte letzten Jahres an der Neufassung der Regelungen dieser heimlichen Ermittlungsmaßnahmen."

Zur Vorbereitung hat das Max-Planck-Institut in Freiburg im Auftrag des Bundesjustizministeriums zwei rechtstatsächliche Untersuchungen gefertigt. Die Untersuchung zur Telekommunikationsüberwachung liegt seit Mai 2003 vor, die Untersuchung zur akustischen Wohnraumüberwachung wird im Sommer dieses Jahres vorliegen.

Diejenigen Straftatbestände, deren Einbeziehung das Gericht für verfassungswidrig erklärt hat, waren bislang in der Praxis nicht Grundlage für eine akustische Wohnraumüberwachung. Fast 90 Prozent der Anwendungsfälle einer akustischen Wohnraumüberwachung betreffen Tötungs- und Betäubungsmitteldelikte und damit besonders schwere Straftaten. Deren Einbeziehung hat das Gericht für verfassungsmäßig erachtet.

In der Praxis wird die akustische Wohnraumüberwachung ohnehin vergleichsweise restriktiv gehandhabt: Von 1998 bis einschließlich 2002 wurde die akustische Wohnraumüberwachung lediglich in 119 Fällen angeordnet. Auch die Bestimmungen zur gerichtlichen Kontrolle durch eine Staatsschutzkammer hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Der Respekt vor dieser grundlegenden Entscheidung verbietet es, bereits jetzt konkrete rechtspolitische Konsequenzen in den Raum zu stellen. Die umfangreichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, die im Detail auszuwerten sein werden, bestätigen indessen die Haltung der Bundesregierung: Bei der Novellierung der heimlichen Ermittlungsmaßnahmen (insbesondere der Telekommunikationsüberwachung und der akustischen Wohnraumüberwachung) wird eine harmonische Gesamtregelung angestrebt, die den zielgerichteten Einsatz solcher Maßnahmen ermöglicht, hierbei aber zugleich die notwendige Kontrolle durch wirksame rechtsstaatliche Sicherungen gewährleistet.

Die Bundesregierung wird der durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist (30. Juni 2005) Rechnung tragen und rechtzeitig einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Quelle: BMJ


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