Das Bundeskabinett hat
heute auf Vorschlag der Bundesjustizministerin den Gesetzentwurf zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in das
Strafgesetzbuch beschlossen.
„Die geplante Regelung dient dazu, die Allgemeinheit im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen
bestmöglich vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Sie wird das bestehende System der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch ergänzen,
indem sie Richterinnen und Richtern die Möglichkeit gibt, auch in den seltenen Fällen Sicherungsverwahrung anzuordnen, in denen die
Gefährlichkeit des Straftäters erst nach dem Urteil festgestellt wird“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Sicherungsverwahrung
ist die ultima ratio im Strafrecht, weil ihre Anordnung für den Betroffenen die Konsequenz haben kann, dass er tatsächlich sein ganzes Leben
hinter Gittern verbringen muss. Deshalb sehen wir für das Verfahren bei nachträglicher Anordnung besonders hohe Anforderungen vor. Sie darf
nur nach einer Hauptverhandlung und bei Vorliegen zweier Gutachten angeordnet werden. Dieses Modell bietet die umfassendsten
rechtsstaatlichen Garantien und stellt zudem sicher, dass der Grundsa! tz der Öffentlichkeit, ein uneingeschränktes Beweisantragsrecht des
Betroffenen ebenso wie das Recht auf einen Pflichtverteidiger auch in diesem Verfahren gewahrt bleiben“, erläuterte die
Bundesjustizministerin.
Außerdem wird die ergänzende Regelung so in das System der bereits
bestehenden Vorschriften eingebettet, dass
dessen vielfache Überprüfungs-
und Aussetzungsmöglichkeiten auch bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung
bestehen. „Dies
entspricht dem Gebot unserer Verfassung, wonach auch dem
Sicherungsverwahrten immer noch die Chance für die Wiedereingliederung in
die Gesellschaft eröffnet werden muss, wenn er nicht mehr gefährlich
ist“, machte Zypries deutlich. Das Bundesverfassungsgericht hat
in seiner
Entscheidung vom 5. Februar 2004 ausdrücklich anerkannt, dass die bestehenden
Regelungen der §§ 66 ff. StGB diesem Anspruch
gerecht werden.
Über die im Gesetzentwurf vorgesehene Revision zum Bundesgerichtshof für
die Fälle der nachträglichen Anordnung
der Sicherungsverwahrung wird
die bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt. Die zwei erforderlichen
Gutachten
müssen von Sachverständigen erstellt sein, die im Strafvollzug
nicht mit dem Verurteilten befasst gewesen sein dürfen.
Das
geltende Strafrecht bietet bislang zur Sicherung von hochgefährlichen
Straftätern lediglich die Möglichkeit, die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung
vorzubehalten, sofern die künftige
Gefährlichkeit des Verurteilten
zur Zeit des Urteils noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist
(§ 66a StGB).
Dieses Regelungsgefüge wird nun ergänzt werden
um die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b-E). Dadurch soll
die
Allgemeinheit in den seltenen Ausnahmefällen vor besonders gefährlichen
Straftätern geschützt werden können, die nicht unter die
bereits
geltenden Regelungen fallen oder deren besondere Gefährlichkeit sich erst
im Vollzug herausstellt. Eine bundesrechtliche
Regelung für diese Fälle
ist nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar
2004 festgestellt hatte, dass
verschiedene Ländergesetze zur nachträglichen
Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, w! eil nur der Bund über die
Gesetzgebungskompetenz verfüge, eine solche Regelung zu treffen. Da Erfahrungen
aus der Anwendungspraxis der Landesgesetze gezeigt
haben, dass es einige wenige
Verurteilte gibt, deren künftige Gefährlichkeit erst nach dem Urteil
erkennbar wird, hat das
Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der betroffenen
Gesetze bis zum 30. September 2004 angeordnet und dem Bundesgesetzgeber die
Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist auch auf diese Fälle
mit einer bundesgesetzlichen Regelung zu reagieren. Davon macht
die Bundesregierung
mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf Gebrauch.
Der Regelungsinhalt im Einzelnen:
§ 66b
Abs. 1-E ermöglicht die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung, wenn sich bis zum Ende des Strafvollzugs die besondere
Gefährlichkeit des Straftäters ergibt. Die Entscheidung bedarf einer
Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung
aller Anknüpfungstatsachen; sie ist außerdem beschränkt auf
Anlasstaten nach § 66 Abs. 3 StGB und damit vor allem auf Fälle von
Gewalt-/Sexualdelinquenz. Vorausgesetzt wird zudem eine gegenüber den bisherigen
Regelungen gesteigerte Wahrscheinlichkeit
drohender Gefahren.
Beispiel: Ein Verurteilter wendet sich im Strafvollzug offen gewaltbereiter
Szene zu; aus seiner
Entwicklung lässt sich sicher prognostizieren, dass
er sich deshalb in Freiheit an erheblichen Straftaten dieser Szene beteiligen
wird, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt
werden. Andere Beispielsfälle: Verurteilte, gegen die
Sicherungsverwahrung
aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet oder vorbehalten werden konnte.
So ist in den östlichen
Bundesländern die Anordnung der Sicherungsverwahrung
überhaupt erst seit August 1995 möglich; Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung
ist erst seit August 2002 erlaubt, Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.
3 StGB (vor allem Sexualdelikte) bislang erst bei Taten nach
dem 27. Januar
1998 (diese Einschränkung fällt künftig weg); letztere Konstellation
ist die des bayerischen Beschwerdeführers in
2 BvR 834/02.
§ 66b Abs. 2-E ermöglicht darüber hinaus die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen
Verurteilte, die früher wegen
weniger gewichtiger Taten verurteilt wurden, als dies § 66 Abs. 3 voraussetzt,
oder die überhaupt
keine Vortat der in § 66 Abs. 3 genannten Art begangen
haben. Voraussetzung ist jedoch eine (Anlass-)Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe
von mindestens vier Jahren wegen einer der eigens benannten besonders schweren
oder gefährlichen Straftaten. Auch
hier muss die Gesamtwürdigung des
Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und seiner Entwicklung während
des Strafvollzugs
ergeben, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt
werden.
Beispiel: Frühere Verurteilungen erreichen nicht die Strafhöhe des
§ 66 Abs. 3 Satz 1 –
deshalb keine nachträgliche Sicherungsverwahrung
nach Absatz 1 möglich. Nach der Verurteilung stellt sich aber heraus, dass
der
Täter bereits früher erhebliche(s) Delikt(e) begangen hat, die
jetzt wegen Verjährung nicht mehr bestraft werden können (wegen dieser
Delikte jetzt also keine Bestrafung und selbständige Anordnung der Sicherungsverwahrung
möglich), aus denen man aber mit
Sicherheit schließen kann, dass
er auch künftig solche Delikte begehen wird. Das ist, etwas abgewandelt,
der Fall des
Beschwerdeführers 2 BvR 834: I. S. d. Abs. 2 hinreichend hohes
Anlassurteil wegen mehrfachen Missbrauchs der Tochter seiner jetzigen
Lebensgefährtin,
aber erst nach der Verurteilung stellt sich heraus, dass der Verurteilte elf
Jahre zuvor (= verjährt) bereits
wiederholt die damals 7-jährige Tochter
seiner damaligen Lebensgefährtin missbraucht hatte.
§ 66b Abs. 3-E erfasst
Abgeurteilte, deren Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus wegen Fehlens der psychischen Störung für erledigt erklärt
wurde. Auch von diesen Personen können Gefahren der Art ausgehen, wie sie
die Regelungen über die Sicherungsverwahrung generell
voraussetzen; ohne
die vorgeschlagene Neuregelung müssten sie in Freiheit entlassen werden.
§ 275a Abs. 1 bis 4 StPO-E
gestaltet das Verfahrensrecht in Anlehnung an
die Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aus (sog. Hauptverhandlungsmodell:
mündliche Verhandlung, Urteil, Revision zum BGH). Damit soll u. a. sichergestellt
werden, dass in den Fällen der nachträglichen
Anordnung grundsätzlich
dieselben prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen bestehen
wie in den anderen Fällen der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
In Abweichung von den bestehenden Vorschriften wird für diese Fälle
die Einholung von
zwei Sachverständigengutachten vorgeschrieben, um der
besonderen Bedeutung des Eingriffs durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung
gerecht zu werden.
§ 275a Abs. 5 StPO-E ermöglicht den Erlass eines Unterbringungsbefehls
und verhindert so die
Entlassung potenziell hochgefährlicher Täter,
wenn zum Zeitpunkt der Vollverbüßung eine rechtskräftige Entscheidung
über die
nachträgliche Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt; für
besonders gelagerte Ausnahmefälle ermöglicht Satz 3 nunmehr auch für
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung einen vorläufigen Unterbringungsbefehl.
§ 106 Abs. 5 und 6 JGG-E regelt - in Anlehnung an die
Regelungen des §
66b-E - die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch
für Heranwachsende, auf die das allgemeine
Strafrecht angewendet wird.
§ 1a EGStGB-E enthält eine Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit
der Neuregelung auf
diejenigen Straftäter sicherstellt, die auf Grund landesrechtlicher
Straftäterunterbringungsgesetze untergebracht wurden.
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