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Zypries legt Gesetzentwurf für nachträgliche Sicherungsverwahrung vor
Veröffentlicht am Freitag, 12.März. @ 12:47:26 CET
Thema: neue Gesetze
neue GesetzeDas Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag der Bundesjustizministerin den Gesetzentwurf zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch beschlossen.
„Die geplante Regelung dient dazu, die Allgemeinheit im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen bestmöglich vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Sie wird das bestehende System der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch ergänzen, indem sie Richterinnen und Richtern die Möglichkeit gibt, auch in den seltenen Fällen Sicherungsverwahrung anzuordnen, in denen die Gefährlichkeit des Straftäters erst nach dem Urteil festgestellt wird“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Sicherungsverwahrung ist die ultima ratio im Strafrecht, weil ihre Anordnung für den Betroffenen die Konsequenz haben kann, dass er tatsächlich sein ganzes Leben hinter Gittern verbringen muss. Deshalb sehen wir für das Verfahren bei nachträglicher Anordnung besonders hohe Anforderungen vor. Sie darf nur nach einer Hauptverhandlung und bei Vorliegen zweier Gutachten angeordnet werden. Dieses Modell bietet die umfassendsten rechtsstaatlichen Garantien und stellt zudem sicher, dass der Grundsa! tz der Öffentlichkeit, ein uneingeschränktes Beweisantragsrecht des Betroffenen ebenso wie das Recht auf einen Pflichtverteidiger auch in diesem Verfahren gewahrt bleiben“, erläuterte die Bundesjustizministerin.

Außerdem wird die ergänzende Regelung so in das System der bereits bestehenden Vorschriften eingebettet, dass dessen vielfache Überprüfungs- und Aussetzungsmöglichkeiten auch bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung bestehen. „Dies entspricht dem Gebot unserer Verfassung, wonach auch dem Sicherungsverwahrten immer noch die Chance für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft eröffnet werden muss, wenn er nicht mehr gefährlich ist“, machte Zypries deutlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004 ausdrücklich anerkannt, dass die bestehenden Regelungen der §§ 66 ff. StGB diesem Anspruch gerecht werden.

Über die im Gesetzentwurf vorgesehene Revision zum Bundesgerichtshof für die Fälle der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung wird die bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sichergestellt. Die zwei erforderlichen Gutachten müssen von Sachverständigen erstellt sein, die im Strafvollzug nicht mit dem Verurteilten befasst gewesen sein dürfen.

Das geltende Strafrecht bietet bislang zur Sicherung von hochgefährlichen Straftätern lediglich die Möglichkeit, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unmittelbar im Urteil anzuordnen (§ 66 StGB) oder im Urteil die Anordnung vorzubehalten, sofern die künftige Gefährlichkeit des Verurteilten zur Zeit des Urteils noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist (§ 66a StGB). Dieses Regelungsgefüge wird nun ergänzt werden um die nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66b-E). Dadurch soll die Allgemeinheit in den seltenen Ausnahmefällen vor besonders gefährlichen Straftätern geschützt werden können, die nicht unter die bereits geltenden Regelungen fallen oder deren besondere Gefährlichkeit sich erst im Vollzug herausstellt. Eine bundesrechtliche Regelung für diese Fälle ist nötig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. Februar 2004 festgestellt hatte, dass verschiedene Ländergesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, w! eil nur der Bund über die Gesetzgebungskompetenz verfüge, eine solche Regelung zu treffen. Da Erfahrungen aus der Anwendungspraxis der Landesgesetze gezeigt haben, dass es einige wenige Verurteilte gibt, deren künftige Gefährlichkeit erst nach dem Urteil erkennbar wird, hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der betroffenen Gesetze bis zum 30. September 2004 angeordnet und dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist auch auf diese Fälle mit einer bundesgesetzlichen Regelung zu reagieren. Davon macht die Bundesregierung mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf Gebrauch.

Der Regelungsinhalt im Einzelnen:

§ 66b Abs. 1-E ermöglicht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn sich bis zum Ende des Strafvollzugs die besondere Gefährlichkeit des Straftäters ergibt. Die Entscheidung bedarf einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Einbeziehung aller Anknüpfungstatsachen; sie ist außerdem beschränkt auf Anlasstaten nach § 66 Abs. 3 StGB und damit vor allem auf Fälle von Gewalt-/Sexualdelinquenz. Vorausgesetzt wird zudem eine gegenüber den bisherigen Regelungen gesteigerte Wahrscheinlichkeit drohender Gefahren.
Beispiel: Ein Verurteilter wendet sich im Strafvollzug offen gewaltbereiter Szene zu; aus seiner Entwicklung lässt sich sicher prognostizieren, dass er sich deshalb in Freiheit an erheblichen Straftaten dieser Szene beteiligen wird, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Andere Beispielsfälle: Verurteilte, gegen die Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht angeordnet oder vorbehalten werden konnte. So ist in den östlichen Bundesländern die Anordnung der Sicherungsverwahrung überhaupt erst seit August 1995 möglich; Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung ist erst seit August 2002 erlaubt, Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 StGB (vor allem Sexualdelikte) bislang erst bei Taten nach dem 27. Januar 1998 (diese Einschränkung fällt künftig weg); letztere Konstellation ist die des bayerischen Beschwerdeführers in 2 BvR 834/02.

§ 66b Abs. 2-E ermöglicht darüber hinaus die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Verurteilte, die früher wegen weniger gewichtiger Taten verurteilt wurden, als dies § 66 Abs. 3 voraussetzt, oder die überhaupt keine Vortat der in § 66 Abs. 3 genannten Art begangen haben. Voraussetzung ist jedoch eine (Anlass-)Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren wegen einer der eigens benannten besonders schweren oder gefährlichen Straftaten. Auch hier muss die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Beispiel: Frühere Verurteilungen erreichen nicht die Strafhöhe des § 66 Abs. 3 Satz 1 – deshalb keine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Absatz 1 möglich. Nach der Verurteilung stellt sich aber heraus, dass der Täter bereits früher erhebliche(s) Delikt(e) begangen hat, die jetzt wegen Verjährung nicht mehr bestraft werden können (wegen dieser Delikte jetzt also keine Bestrafung und selbständige Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich), aus denen man aber mit Sicherheit schließen kann, dass er auch künftig solche Delikte begehen wird. Das ist, etwas abgewandelt, der Fall des Beschwerdeführers 2 BvR 834: I. S. d. Abs. 2 hinreichend hohes Anlassurteil wegen mehrfachen Missbrauchs der Tochter seiner jetzigen Lebensgefährtin, aber erst nach der Verurteilung stellt sich heraus, dass der Verurteilte elf Jahre zuvor (= verjährt) bereits wiederholt die damals 7-jährige Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin missbraucht hatte.

§ 66b Abs. 3-E erfasst Abgeurteilte, deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Fehlens der psychischen Störung für erledigt erklärt wurde. Auch von diesen Personen können Gefahren der Art ausgehen, wie sie die Regelungen über die Sicherungsverwahrung generell voraussetzen; ohne die vorgeschlagene Neuregelung müssten sie in Freiheit entlassen werden.
§ 275a Abs. 1 bis 4 StPO-E gestaltet das Verfahrensrecht in Anlehnung an die Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aus (sog. Hauptverhandlungsmodell: mündliche Verhandlung, Urteil, Revision zum BGH). Damit soll u. a. sichergestellt werden, dass in den Fällen der nachträglichen Anordnung grundsätzlich dieselben prozessualen Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen bestehen wie in den anderen Fällen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In Abweichung von den bestehenden Vorschriften wird für diese Fälle die Einholung von zwei Sachverständigengutachten vorgeschrieben, um der besonderen Bedeutung des Eingriffs durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung gerecht zu werden.
§ 275a Abs. 5 StPO-E ermöglicht den Erlass eines Unterbringungsbefehls und verhindert so die Entlassung potenziell hochgefährlicher Täter, wenn zum Zeitpunkt der Vollverbüßung eine rechtskräftige Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung noch nicht vorliegt; für besonders gelagerte Ausnahmefälle ermöglicht Satz 3 nunmehr auch für die vorbehaltene Sicherungsverwahrung einen vorläufigen Unterbringungsbefehl.
§ 106 Abs. 5 und 6 JGG-E regelt - in Anlehnung an die Regelungen des § 66b-E - die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende, auf die das allgemeine Strafrecht angewendet wird.
§ 1a EGStGB-E enthält eine Übergangsvorschrift, die die Anwendbarkeit der Neuregelung auf diejenigen Straftäter sicherstellt, die auf Grund landesrechtlicher Straftäterunterbringungsgesetze untergebracht wurden.



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