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Das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Viele Berufstätige sind auf ein Arbeitszimmer Zuhause angewiesen. Besonders LehrerInnen benötigen einen Ort, an dem sie ihren Unterricht in Ruhe und voller Konzentration vor- und nachbereiten können. Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Lehrer den finanziellen Aufwand für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Das Steueränderungsgesetz von 2007 sah Einschränkungen bezüglich dieser steuerlichen Absetzbarkeit vor. Dies wollte sich ein Lehrer nicht gefallen lassen und zog inzwischen mit seiner Klage vor den Neunten Senat. Er hatte von seinem Arbeitgeber verlangt, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen oder alternativ sein häusliches Arbeitszimmer zu den ortsüblichen Konditionen anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Die Klage blieb erfolglos.
Im Jahressteuergesetz 2010 wurden Arbeitszimmer im eigenen Haushalt wieder für absetzbar erklärt. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein alternativer Arbeitsort zur Verfügung steht, können bis zu 1250 Euro geltend gemacht werden – rückwirkend zum 1. Januar 2007. Die finanziellen Kosten für ein Arbeitszimmer werden als Werbungskosten angesehen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung dieser Kosten ist, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht. In jedem Fall können jedoch Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden, egal ob ein Arbeitszimmer anerkannt wurde oder nicht.
Arbeitsmittel und verwendetet Einrichtungsgegenstände können von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie (fast) ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Dazu gehören zum Beispiel fashion4home Schreibtische, Schreibtischstühle, Schreibtischlampen, Bücherregale, Beistelltische und Computertische. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass sich diese Gegenstände im Arbeitszimmer befinden, sie können auch an einem anderen Ort in der Wohnung stehen. Allerdings können auch Nebenkosten wie Heizungskosten, Grundsteuer, Müllkosten und Beiträge zur Hausratsversicherung anteilig abgesetzt werden. Sofern ein Arbeitszimmer nicht zur Wohnung oder zum Haus dazugerechnet wird, können die Kosten für dieses unbegrenzt von der Steuer absetzen. Ab wann ein Arbeitszimmer auch rechtlich als nicht zur Wohnung gehörig anerkannt wird, ist stark umstritten. In der Regel entscheidet hier der Einzelfall.

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